Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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den sonst stattfindenden ertraordinairen Revisionen der Regierungs-Hauptkassen 
durch die Kassenrevisions-Kommission mitrevidirt. 
XIII. Verfahren in Rekurs= und Streitfällen. 
g. 131. 
Beschwerden über das Verfahren der Bezirkskommissarien und Ortsbe- 
hörden oder Anfragen der letzteren sind zunächst bei der Direktion, in höherer 
Instanz aber bei dei Oberpräsidenten der Provinz anzubringen. 
g. 132. 
Die Beschwerden, welche uͤber die Direktion anfubringen, und die An- 
fragen, welche von letzterer zu machen sein möchten, gelangen gleichfalls an den 
Oberpräsidenten und in letzter Instanz an den Miuiter des Innern. 
F. 133. 
Für die Streitigkeiten, welche über die gegenseitigen Rechte und Ver- 
bindlichkeiten zwischen der Sozietät und einem oder areren— Assoziirten ent- 
stehen, verbleibt es bei dem ordentlichen Wege Rechtens, wenn der Streit sich 
auf die Frage bezieht, ob der (angeblich) Assoziirte ruͤcksichtlich eines ihn be- 
treffenden Brandschadens uͤberhaupt als zur Gozienit gehörig zu betrachten, 
oder aber ihm überhaupt eine Brandschadenvergütung zu versagen sei oder nicht. 
Auch soll es dem Brandbeschädigten verstattet sein, wenn er im Falle 
des §. 24. einen geringeren als den Betrag des versicherten Werthes der ab- 
gebrannten Baulichkeit als Brandschadenvergütung erhalten hat, gegen die Di- 
reklion im Wege des Prozesses auf Zahlung der vollen Brandschadenvergütung 
zu klagen. 
g. 134. 
Fuͤr alle uͤbrigen Streitfaͤlle außer den vorstehend bezeichneten, nament- 
lich bei Streitigkeiten uͤber die Aufnahme der Taxen oder der Brandschaͤden, 
uͤber den Betrag der Feuerverguͤtungs-Gelder, uͤber die Zahlungsmodalitaͤten, 
uͤber zu bezahlende Kosten und dergleichen findet hingegen der ordentliche 
Rechtsweg nicht statt, sondern es steht dem betheiligten Ibteressenten welcher 
sich bei der Festsetzung der Direktion nicht beruhigen will, nur der Weg des 
Rekurses an die im HF. 131. bezeichneten Staatsbehörden zu. 
S. 135. 
Jeder angestellte Baubeamte ist schuldig, innerhalb seines Geschaftskrei- 
ses den etwanigen Anforderungen der Direktion zu Tax= oder Brandschaden- 
Aufnahmen zu genügen. 
(Fr. 5290.) 83* Sind
	        
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