Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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Sind dabei Reisen nöthig, so bezieht der Beamte die reglementsmäßigen 
Diäten und Fuhrkosien, wie solche der Staat vergütet, in seinem Wohnorte 
aber nur die Diäten seines Grades. 
K. 136. 
Jede öffentliche Behörde ist verpflichtet, der Feuersozictäts-Oirektion jede 
von derselben erbetene und zu ihrem (der requirirten Behörde) Geschäftskreise 
gehöri Pileluskunft, soweit nicht besondere gesetzliche Bedenken entgegenstehen, 
zu erlheilen. 
XIV. Prämien, welche die Sozietät gewährt. 
S. 137. 
Für vorzügliche Auszeichnung bei dem Leschen eines die Sozietat be- 
treffenden Brandes gewaͤhrt dieselbe nach freiem Ermessen der Direktion eine 
Praͤmie von fuͤnf bis zwanzig Thalern und fuͤr die Entdeckung einer Brand- 
stiftung, wenn gegen den Angeklagten ein Strafurtheil ergangen ist, eine Prä- 
mie bis zu der Höhe von Einhundert Thalern. 
XV. Anfang der Gültigkeit dieses Reglements. 
F. 138. 
Das gegenwärtige revidirte Reglement tritt mit dem 1. Januar 1861. 
in Gültigkeit. - « 
Gegeben Berlin, den 18. November 1860. 
(L. S.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. 
v. Patow. Gr. v. Schwerin. 
Bei-
	        
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