Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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d.  Is.,  betreffend  selbstthätige  Registrirwaagen,  wird  durch  nachstehenden  Abdruck  zur

allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  5.  Mai  1883.
Hölder.

Auf  Grund  des  Artikels  18  der  Maaß=  und  Gewichtsordnung  vom  17.  August  1868
(Bundes-Gesetzblatt  S.  473)  bestimmt  die  Kaiserliche  Normal-Aichungs-Kommission,  daß

selbstrhätige  Registrir-Waagen
nach  Maßgabe  der  nachfolgenden  Vorschriften  zur  Aichung  und  Stempelung  zuzulassen  sind.
8.  1.

Vorschriften,  betreffend  daß  Anwendungsgebiet  und  die  Beschaffenheit  der  zur  Aichung  und
Stempelung  zuzulassenden  selbstthätigen  Rezistrirweszen.

Zur  Abwägung  und  Registrirung  des  Gewichtes  von  Weizen,  Roggen,  Gerste,  Hafer,
geputztem  Malz,  Reis,  Raps  und  Rübsamen  im  Eingangs=  und  Ausgangsverkehr  des
Großhandels  und  Fabrikbetriebes,  sowie  bei  steuer=  und  zollamtlichen  Ermittelungen
werden  solche  Wägungseinrichtungen  zugelassen,  bei  welchen  eine  gleicharmige  Balkenwaage
  die  Füllung  ihrer  Lastschale  mit  stets  gleich  großen  —  der  auf  ihr  angegebenen
größten  zulässigen  Last  entsprechenden  —  Gewichtsmengen  eines  ihr  von  oben  zugeführten
Materials  und  sodann  die  jedesmalige  Entleerung  der  Lastschale  entweder  völlig  selbstthätig
  oder  durch  selbstthätige  Auslösung  und  Hemmung  einer  besonderen  Betriebseinrichtung
  regelt  und  zugleich  die  fortlaufende  Registrirung  der  einzelnen  Füllungen  an
einem  Zählwerk  vermittelt.

Wägungseinrichtungen  solcher  Art  sollen  außerdem  folgenden  Vorschriften  genügen:

1.  Die  eigentliche  Waage  soll  den  auf  gleicharmige  Balkenwaagen  bezüglichen  Bestimmungen

  entsprechen,  mit  der  Einschränkung,  daß  es  genügt,  wenn  sie,  auf  jeder
Seite  mit  dem  Gewicht  einer  Füllung  belastet,  in  Bezug  auf  Empfindlichkeit  und
Nichtigkeit  die  Anforderungen  des  11.  Nachtrages  zur  Aichordnung  vom  16.  Juli  1869,
(Cirkular  Nr.  33)  I.  §.  6  unter  Nr.  1  und  3  erfüllt.

Zum  Zweck  der  Prüfungen  soll  dafür  gesorgt  sein,  daß  die  eigentliche  Waage
durch  bloße  Umschaltung  eines  dafür  vorgesehenen  Mechanismus  aus  der  Verbindung
  mit  den  anderweitigen  Einrichtungen  gelöst  und  alsdann  sowohl  unbela-