Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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der in Rückstand gebliebenen Summe verwirkt. Die Direktion erläßt hierauf 
unter Angabe der Nummern der Aktien oder Quittungsbogen, auf welche die 
Einzahlung nicht berichtigt wurde, eine zweite öffentliche Aufforderung, die säu- 
mige Zahlung sammt Zinsen und Konventionalstrafe innerhalb eines auf wenig- 
siens dreißig Tage zu besiimmenden Termins zu leisten. 
Wenn auch nach dieser zweiten öffentlichen Aufforderung die schuldige 
Zahlung nicht geleistet wird, steht der Gesellschaft frei, entweder den Aktien- 
zeichner zur Berichtigung der Einzahlung sammt Zinsen, Kosten und Konven- 
tionalstrafe gerichtlich anzuhalten, oder in Gemähheit eines Beschlusses des 
Administrationsrathes und vermittelst Bekanntmachung (Artikel 44.) für diese 
Zahlung einen letzten Präklusivtermin von nicht weniger als zwanzig Tagen 
anzuberaumen, und wenn die Zahlung auch dann nicht geleistet würde, die be- 
reilks gemachten Einzahlungen als der Gesellschaft verfallen und die betreffen- 
den Quittungsbogen für werthlos zu erklären. Dies ist bekannt zu machen 
(Artikel 44.); an Stelle der werthlos gewordenen Quittungsbogen kann die 
Gesellschaft andere ausstellen und begeben. 
Artikel 10. 
Der Uebertrag der Aktien erfolgt durch die bloße Ueberlieferung des be- 
treffenden Dokumentes. 
Ueber den Betrag der Aktie hinaus ist der Aktionair zu keinerlei Zah- 
lung verpflichtet. 
Mehrere Rechtsnachfolger und Repräsentanten Eines Aktionairs sind 
nicht befugt, ihre Rechte einzeln und getrennt auszuüben, sie können dieselben 
vielmehr nur zusammen, und zwar nur durch Eine Person, wahrnehmen lassen. 
Gehen Aktien verloren, so ist deren Mortifikation bei dem Koöniglichen 
Kreisgerichte zu Duicburg zu beantragen. Die Proklamata sind aber auch 
durch die im Artikel 44. bezeichneten Gesellschafksblätter zur öffentlichen Kennt- 
niß zu bringen. An Stelle der rechtskräftig für mortifizirt erklärten Aktien 
werden unter Eintragung des Datums des Urtheils in das Aktienbuch neue 
Aktien ausgefertigt. Oie Kosten des Mortifkkationsverfahrens fallen nicht der 
Gesellschaft, sondern dem Betheiligten zur Last. 
Eine Mortifikation verlorener oder vernichteter Dividendenscheine und Ta- 
lons findet nicht statt. 
Detnjenigen, welcher den Verlust von Dividendenscheinen vor Ablauf der 
Verjährungsfrist bei der Direktion anmelder und den stattgehabten Besitz durch 
Vorzeigung der Aktien oder sonsi in glaubhafter Weise darthur, soll nach Ab- 
lauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht 
vorgekommenen Dioldendenscheine gegen Quiktung ausgezahlt werden. 
Wenn der Inhaber der Aktie, vor Ausreichung der neuen Dividenden-. 
scheine, der Verabreichung derselben an den Präsentanten des Talons wider- 
spricht,
	        
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