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lieder zu bestimmten Geschaͤften abzuordnen und die hierfuͤr erforderlichen
ollmachten auszustellen.
Artikel 24.
Vertraͤge und Ausfertigungen des Administrationsrathes werden von
dem Präsidenten oder von drei anderen Mitgliedern unterzeichnet, insofern nicht
nach Artikel 23. besonders genannte Mitglieder zur Unterzeichnung für bestimmte
Angelegenheiten bevollmächtigt worden ##.
Artikel 25.
Außer den an anderen Stellen dieses Statuts dem Administrationsrathe
überwiesenen Funktionen liegt demselben insbesondere die allgemeine Kontrole
des Geschäftes ob.
Zu dem Ende wird er an einzelne seiner Mitglieder die Ueberwachung
besonderer Geschäftszweige übertragen, soweit dies erforderlich erscheint.
Er ist befugt, die Direktion auf die Abstellung vorkommender Mängel
aufmerksam zu machen, erforderlichen Falls auch diese Abstellung anzuordnen.
Artikel 26.
Die Mitglieder des Administrationsrathes werden nicht besoldet, erhalten
aber zusammen, außer der Erstattung ihrer Reisekosten und erwaiger sonstiger
im Interesse der Gesellschaft gemachter Auslagen, eine Tantieme von Einem
Prozent des nach der Bilanz in Gemäßheit der Artikel 35. und 36. festgestellten
Reingewinnes. — "%
Die Tantieme wird unter die Mitglieder nach der Zahl der Sitzungen,
welchen sie beiwohnten, repartirt, wobei der jedesmalige Antheil des Präsidenten
zwiefach veranschlagt wird. " *1 6
Die an einem Tage zur Ausführung eines Kommissoriums verwendete Zeit
wird der Theilnahme an Einer Sitzung gleich gerechnet.
Abgesehen von vorsiehenden Bestimmungen kann die Generalversammlung
in dem Falle, daß durch Kommissarien (Artikel 23.) oder in anderer Weise
einzelne Mitglieder des Administrationsrathes dauernd oder vielfach im Inter-
esse der Gesellschaft beschäftigt würden, denselben hierfür besondere Entschädi-
urigen votiren, die jedoch un Ganzen den Betrag von viertausend Thalern
sährluch nicht übersteigen dürfen.
Kapitel IV.
Generalversammlung der Aktionaire.
Artikel 27.
Die Generalversammlung besteht aus den stimmberechtigten Monairen-
er