Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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lieder zu bestimmten Geschaͤften abzuordnen und die hierfuͤr erforderlichen 
ollmachten auszustellen. 
Artikel 24. 
Vertraͤge und Ausfertigungen des Administrationsrathes werden von 
dem Präsidenten oder von drei anderen Mitgliedern unterzeichnet, insofern nicht 
nach Artikel 23. besonders genannte Mitglieder zur Unterzeichnung für bestimmte 
Angelegenheiten bevollmächtigt worden ##. 
Artikel 25. 
Außer den an anderen Stellen dieses Statuts dem Administrationsrathe 
überwiesenen Funktionen liegt demselben insbesondere die allgemeine Kontrole 
des Geschäftes ob. 
Zu dem Ende wird er an einzelne seiner Mitglieder die Ueberwachung 
besonderer Geschäftszweige übertragen, soweit dies erforderlich erscheint. 
Er ist befugt, die Direktion auf die Abstellung vorkommender Mängel 
aufmerksam zu machen, erforderlichen Falls auch diese Abstellung anzuordnen. 
Artikel 26. 
Die Mitglieder des Administrationsrathes werden nicht besoldet, erhalten 
aber zusammen, außer der Erstattung ihrer Reisekosten und erwaiger sonstiger 
im Interesse der Gesellschaft gemachter Auslagen, eine Tantieme von Einem 
Prozent des nach der Bilanz in Gemäßheit der Artikel 35. und 36. festgestellten 
Reingewinnes. — "% 
Die Tantieme wird unter die Mitglieder nach der Zahl der Sitzungen, 
welchen sie beiwohnten, repartirt, wobei der jedesmalige Antheil des Präsidenten 
zwiefach veranschlagt wird. " *1 6 
Die an einem Tage zur Ausführung eines Kommissoriums verwendete Zeit 
wird der Theilnahme an Einer Sitzung gleich gerechnet. 
Abgesehen von vorsiehenden Bestimmungen kann die Generalversammlung 
in dem Falle, daß durch Kommissarien (Artikel 23.) oder in anderer Weise 
einzelne Mitglieder des Administrationsrathes dauernd oder vielfach im Inter- 
esse der Gesellschaft beschäftigt würden, denselben hierfür besondere Entschädi- 
urigen votiren, die jedoch un Ganzen den Betrag von viertausend Thalern 
sährluch nicht übersteigen dürfen. 
Kapitel IV. 
Generalversammlung der Aktionaire. 
Artikel 27. 
Die Generalversammlung besteht aus den stimmberechtigten Monairen- 
er
	        
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