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Außerordentliche Generalversammlungen finden statt:
wenn der Administrationsrath dieselben beschließt oder nach den Be-
stimmungen der Artikel 3. 30. 34. 40. zu berufen verpflichtet ist.
Artikel 30.
Wenn wenigstens zwanzig Aktionaire, welche zusammen mindestens den
dritten Theil des emittirten Aktienkapitals besitzen und denselben bei der Direk-
tion deponiren, die Bernfung einer Generalversammlung zur Beschlußnahme
über einen statutmäßig ihrer Enrscheidung unterliegenden Vorschlag verlangen,
so ist der Administrationsrath verpflichtet, innerhalb Eines Monats eine
längstens Einen Monat spater zusammentretende außerordentliche General=
versammlung zu berufen.
Artibel 31.
In den Generalversammlungen führt der Präsident resp. der Vicepräsi-
dent des Administrationsrathes oder ein anderes, von dem letzkeren beauftragtes
Mitglied den Vorsitz und leitet die Verhandlungen. Der Vorsitzende schlägt
die Skrutatoren vor, deren Bestätigung der Generalversammlung zusteht.
Die Beschlüsse der Generalversammlung erfolgen — vorbehaltlich der
abweichenden Besiimmungen dieses Statuts über einzelne Fälle — mit absoluter
Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit giebt der Vorsitzende den Ausschlag.
Eine Absiimmung durch Abgabe von Stimmzetteln muß jedesmal siattfinden,
wenn das Resulkat einer in kürzerer Form slattgefundenen Absiimmung ent-
weder vom Vorsitzenden oder von den Skrutatoren für zweifelhaft erklärk, oder
auch, wenn es von dem vierten Theile der in der Generalversammlung anwe-
senden Stimmberechtigten verlangt wird; über die in den Artikeln 3. 7 c. 17.
19. 34. 40. bezeichneten Fällen darf nur durch Abgabe von Stimmzetteln
abgesiimmt werden.
Die Wahlen werden durch Abgabe von Wahlzetteln bewirkt und die
absolute Mehrheit entscheidet. Wird diese in der ersten Wahlhandlung nicht
erreicht, so wird eine zweite vorgenommen, bei welcher die Stimmen nur den-
jenigen Personen gegeben werden dürfen, welchen in der ersten Wahlhandlung
die zwei höchsten Siinm pahlen zugefallen waren. Erfolgt auch bei dieser
Wahlhandlung keine absolute Majoritat, so findet schließlich eine drikte zwischen
zwei Personen statt, welche in der zweiten die meisten Stimmen erhalten hatten;
sind dieser Personen mehr als zwei, so entscheidet das Loos, welche von ihnen
in die engere Wahl gebracht wird, wobei jedoch, wenn die höchste Stimmen-
zahl nur Einer Person zugefallen ist, diese in die engere Wahl gebracht und
durch das Loos nur entschieden wird, wer von denjenigen hinzutritt, welche die
zweithöchste Stimmenzahl erhielten; ebenfalls entscheidet auch das Loos, wer
gewählt ist, in dem Falle, daß die zwei in die engere Wahl gebrachten Personen
eine gleiche Stimmenzahl erhalten möchten.
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