Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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Außerordentliche Generalversammlungen finden statt: 
wenn der Administrationsrath dieselben beschließt oder nach den Be- 
stimmungen der Artikel 3. 30. 34. 40. zu berufen verpflichtet ist. 
Artikel 30. 
Wenn wenigstens zwanzig Aktionaire, welche zusammen mindestens den 
dritten Theil des emittirten Aktienkapitals besitzen und denselben bei der Direk- 
tion deponiren, die Bernfung einer Generalversammlung zur Beschlußnahme 
über einen statutmäßig ihrer Enrscheidung unterliegenden Vorschlag verlangen, 
so ist der Administrationsrath verpflichtet, innerhalb Eines Monats eine 
längstens Einen Monat spater zusammentretende außerordentliche General= 
versammlung zu berufen. 
Artibel 31. 
In den Generalversammlungen führt der Präsident resp. der Vicepräsi- 
dent des Administrationsrathes oder ein anderes, von dem letzkeren beauftragtes 
Mitglied den Vorsitz und leitet die Verhandlungen. Der Vorsitzende schlägt 
die Skrutatoren vor, deren Bestätigung der Generalversammlung zusteht. 
Die Beschlüsse der Generalversammlung erfolgen — vorbehaltlich der 
abweichenden Besiimmungen dieses Statuts über einzelne Fälle — mit absoluter 
Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit giebt der Vorsitzende den Ausschlag. 
Eine Absiimmung durch Abgabe von Stimmzetteln muß jedesmal siattfinden, 
wenn das Resulkat einer in kürzerer Form slattgefundenen Absiimmung ent- 
weder vom Vorsitzenden oder von den Skrutatoren für zweifelhaft erklärk, oder 
auch, wenn es von dem vierten Theile der in der Generalversammlung anwe- 
senden Stimmberechtigten verlangt wird; über die in den Artikeln 3. 7 c. 17. 
19. 34. 40. bezeichneten Fällen darf nur durch Abgabe von Stimmzetteln 
abgesiimmt werden. 
Die Wahlen werden durch Abgabe von Wahlzetteln bewirkt und die 
absolute Mehrheit entscheidet. Wird diese in der ersten Wahlhandlung nicht 
erreicht, so wird eine zweite vorgenommen, bei welcher die Stimmen nur den- 
jenigen Personen gegeben werden dürfen, welchen in der ersten Wahlhandlung 
die zwei höchsten Siinm pahlen zugefallen waren. Erfolgt auch bei dieser 
Wahlhandlung keine absolute Majoritat, so findet schließlich eine drikte zwischen 
zwei Personen statt, welche in der zweiten die meisten Stimmen erhalten hatten; 
sind dieser Personen mehr als zwei, so entscheidet das Loos, welche von ihnen 
in die engere Wahl gebracht wird, wobei jedoch, wenn die höchste Stimmen- 
zahl nur Einer Person zugefallen ist, diese in die engere Wahl gebracht und 
durch das Loos nur entschieden wird, wer von denjenigen hinzutritt, welche die 
zweithöchste Stimmenzahl erhielten; ebenfalls entscheidet auch das Loos, wer 
gewählt ist, in dem Falle, daß die zwei in die engere Wahl gebrachten Personen 
eine gleiche Stimmenzahl erhalten möchten. 
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