Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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hung auf die den letzteren nach dem gegenwaͤrtigen revidirten Statut zustehen- 
den Rechte duͤrfen nur durch Schiedsrichter eurscheden werden, von denen jeder 
Theil Einen wählt. 
Ein Obmann tritt nur dann hinzu, wenn die beiden Schiedsrichter sich 
innerhalb acht Tagen nicht einigen können. In diesem Falle ernennt der Di- 
rektor des Königlichen Kreisgerichtes in Duisburg den Obmann. 
Verzögert einer der sireitenden Theile auf die ihm durch einen Notar 
oder gerichrlich insinuirte Aufforderung des Gegners die Ernennung des Schieds- 
richters länger als acht Tage, so muß er sich gefallen lassen, daß der andere 
Theil auch den zweiten Schiedsrichter ernennt. 
Die Aktionaire sind, wie K auch ihre Anzahl bei einer Streitsache 
sein möge, wenn sie ein und dasselbe Interesse haben, verbunden, einen einzigen 
gemeinschaftlichen Bevollmächtigten in Duisburg zu bezeichnen, welchem alle 
prozessunlischen Berordnungen und Verhandlungen in einer einzigen Ausferti- 
gung oder Abschrift migenheil. werden können. Besiellen sie einen Bevollmäch= 
tigten in Dussburg nicht, so ist die Gesellschaft sowie das Schiedsgericht be- 
fugt, ihnen alle Mittheilungen und Insinnationen in Gemßgheit der W. 20. 
und 21. Titel 7. Theil I. der Allgemeinen Gerichts-Ordnung in einer einzigen 
Abschrift auf dem Prozeßbüreau des Kreisgerichts zu Duisburg zustellen zu 
lassen. 
Gegen den schiedsrichterlichen Spruch findet, außer in den Fällen der 
Nichtigkeit nach §. 172. Titel 2. Theil 1. der Allgemeinen Gerichts-Ordnung, 
kein Rechtsmittel siatt. Für das Verfahren der Schiedsrichter sind die Bestim- 
mungen der G. 107. ff. Titel 2. Theil I. der Allgemeinen Gerichts-Ordnung 
maaßgebend. 
Artikel 44. 
Alle von der Gesellschaft ausgehenden Veröffentlichungen sind durch den 
zu Berlin berauskommenden „Preußischen Staats-Anzeiger“, die Zeitungen, 
welche zu Aachen und Cöln unter der Benennung „Aachener Zeitung“ und 
„Cölnische Zeitung“ erscheinen, durch die zu Brüssel erscheinende „Indeépen- 
dence Belge“ und durch das in Paris herausgegebene „Journal des Ocbats“ 
bekannt zu machen. 
Sollte eines dieser Blatter eingehen, so hat die Direktion der Gesellschaft 
an dessen Stelle ein anderes zu bestimmen, muß jedoch die Aktionaire durch 
eine Bekanntmachung in den forterscheinenden Blättern davon in Kennt- 
niß setzen. 
Artikel 45. 
Die Gesellschaft bleibt in jeder Beziehung den Bestimmungen des Ge- 
setzes über die Aktiengesellschaften vom 9. November 1843. und allen den Berg- 
bau
	        
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