Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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das Protokoll aufnehmenden Notars durch das Loos bestimmt und sind darauf 
nach einer wenigstens drei Monate vorher ergangenen oͤffentlichen Anzeige der 
ausgeloosten Nummern am naͤchsten 2. Januar faͤllig. 
Die in Folge der Bestimmung dieses Paragraphen faͤlligen Obligationen 
werden gegen deren Auslieferung unter Anwendung der im F. 4. wegen der 
Zinskupons enthaltenen Vorschrift an den Vorzeiger zum Nennwerthe in einer 
der Städte, in welchen die Zinszahlung erfolgt, baar in Kurant gezahlt. 
Indessen kann die Gesellschaft, wenn die in einem Jahre einzulösenden 
Obligationen mehr als 100,000 Thaler betragen, durch Bekanntmachung be- 
stimmen, daß die Inhaber einen Monat vor dem Verfalle von jenen Städten 
diejenige bezeichnen, in welcher sie die Zahlung erheben wollen; erfolgt dann 
eine solche Bezeichnung nicht, so wird angenommen, daß sie die Zahlung in 
Cöln zu empfangen haben. 
Die fällg erklärten und eingelösten Obligationen werden unter Beobach- 
tung der hier oben wegen der Verloosung vorgeschriebenen Formen verbrannt. 
Ueber die Ausführung der Tilgung wird dem betreffenden Eisenbahn- 
Kommissariate alljährlich ein Nachweis vorgelegt. 
S. 6. 
Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Obligationen oder Anweisun- 
gen zur Erhebung weiterer Kupons amortisirt werden, so erläßt die Direktion 
der Gesellschaft dreimal in Zwischenräumen von wenigstens vier oder höchstens 
sechs Monaten eine öffentliche Aufforderung, jene Ookumente einzuliese oder 
die etwaigen Rechte an dieselben geltend zu machen. Sind vier Monate nach 
der letzten Aufforderung vergangen, ohne daß die Dokumente eingeliefert oder 
etwaige Rechte auf dieselben angemeldet worden, und hat außerdem seit der 
ersten Aufforderung ein Termin zur Empfangnahme einer neuen Serie Zins- 
kupons stattgefunden, ohne daß hierbei innerhalb mindestens sechs Monaten nach 
dessen Ablauf die betreffenden Obligationen, beziehungsweise die der früheren 
Serie beigegebenen Anweisungen C. 2.), zum Vorschein gekommen sind, so er- 
klärt die Oirektion die Dokumente öffentlich für nichtig oder verschollen und 
fertigt an deren Stelle andere unter denselben Nummern aus, auf welchen be- 
merkt wird, daß sie als Ersatz für amortisirte dienen. 
Die Kosten dieses Verfahrens fallen nicht der Gefellschaft, sondern den 
Betheiligten zur Last. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden, jedoch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der Verjährungs- 
frist G. Z.) bei der Direktion der Gesellschaft anmeldet und den stattgehabten 
Besitz der Zinskupons durch Vorzeigung der Obligationen oder sonst in glaub- 
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der ange- 
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung aus- 
gezahlt werden. " 
S. 7. 
Die Nummern der zur Zurückzahlung füälli 
gen, nicht zur Einlösung vor- 
(#r. 5292.) 895 i 
gezeig-
	        
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