Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

—  635  —

das  Protokoll  aufnehmenden  Notars  durch  das  Loos  bestimmt  und  sind  darauf
nach  einer  wenigstens  drei  Monate  vorher  ergangenen  oͤffentlichen  Anzeige  der
ausgeloosten  Nummern  am  naͤchsten  2.  Januar  faͤllig.

Die  in  Folge  der  Bestimmung  dieses  Paragraphen  faͤlligen  Obligationen
werden  gegen  deren  Auslieferung  unter  Anwendung  der  im  F.  4.  wegen  der
Zinskupons  enthaltenen  Vorschrift  an  den  Vorzeiger  zum  Nennwerthe  in  einer
der  Städte,  in  welchen  die  Zinszahlung  erfolgt,  baar  in  Kurant  gezahlt.

Indessen  kann  die  Gesellschaft,  wenn  die  in  einem  Jahre  einzulösenden
Obligationen  mehr  als  100,000  Thaler  betragen,  durch  Bekanntmachung  bestimmen,
  daß  die  Inhaber  einen  Monat  vor  dem  Verfalle  von  jenen  Städten
diejenige  bezeichnen,  in  welcher  sie  die  Zahlung  erheben  wollen;  erfolgt  dann
eine  solche  Bezeichnung  nicht,  so  wird  angenommen,  daß  sie  die  Zahlung  in
Cöln  zu  empfangen  haben.

Die  fällg  erklärten  und  eingelösten  Obligationen  werden  unter  Beobachtung
  der  hier  oben  wegen  der  Verloosung  vorgeschriebenen  Formen  verbrannt.

Ueber  die  Ausführung  der  Tilgung  wird  dem  betreffenden  Eisenbahn-Kommissariate
  alljährlich  ein  Nachweis  vorgelegt.

S.  6.

Sollen  angeblich  verlorene  oder  vernichtete  Obligationen  oder  Anweisungen
  zur  Erhebung  weiterer  Kupons  amortisirt  werden,  so  erläßt  die  Direktion
der  Gesellschaft  dreimal  in  Zwischenräumen  von  wenigstens  vier  oder  höchstens
sechs  Monaten  eine  öffentliche  Aufforderung,  jene  Ookumente  einzuliese  oder
die  etwaigen  Rechte  an  dieselben  geltend  zu  machen.  Sind  vier  Monate  nach
der  letzten  Aufforderung  vergangen,  ohne  daß  die  Dokumente  eingeliefert  oder
etwaige  Rechte  auf  dieselben  angemeldet  worden,  und  hat  außerdem  seit  der
ersten  Aufforderung  ein  Termin  zur  Empfangnahme  einer  neuen  Serie  Zinskupons
  stattgefunden,  ohne  daß  hierbei  innerhalb  mindestens  sechs  Monaten  nach
dessen  Ablauf  die  betreffenden  Obligationen,  beziehungsweise  die  der  früheren
Serie  beigegebenen  Anweisungen  C.  2.),  zum  Vorschein  gekommen  sind,  so  erklärt
  die  Oirektion  die  Dokumente  öffentlich  für  nichtig  oder  verschollen  und
fertigt  an  deren  Stelle  andere  unter  denselben  Nummern  aus,  auf  welchen  bemerkt
  wird,  daß  sie  als  Ersatz  für  amortisirte  dienen.

Die  Kosten  dieses  Verfahrens  fallen  nicht  der  Gefellschaft,  sondern  den
Betheiligten  zur  Last.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden,  jedoch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  Verjährungsfrist
  G.  Z.)  bei  der  Direktion  der  Gesellschaft  anmeldet  und  den  stattgehabten
Besitz  der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Obligationen  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt
  werden.  "

S.  7.

Die  Nummern  der  zur  Zurückzahlung  füälli

gen,  nicht  zur  Einlösung  vor-(#r.
  5292.)  895  i

gezeig-