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g. 2.
Die Genossenschaft fuͤhrt den Namen:
„Genossenschaft zur Melioration des Richrather Bruches.“
Sie hat Korporationsrechte und ihr Domizil in der Gemeinde Richrath.
g. 3.
Die Genossenschaft umfaßt fuͤr jetzt saͤmmtliche Grundstuͤcke, welche in
den dem Nivellementsplane des Kataster-Geometers Rappenhöner zu Grunde
liegenden, mit den Katasterkarten übereinstimmenden beiden Situationskarten,
sowie in den dazu gehörigen beiden Berzeichnissen resp. Auszügen aus dem
Grundsteuerbaraster vom Püruar und März 1860. nachgewiesen aen.
Die Entscheidung der Beschwerden gegen das Katasier erfolgt durch die
Verwaltungsbehörden, die zur Anbringung der Beschwerden eine präkluswvische
Frist bestimmen konnen.
g. 4.
Zu dem im F. 1. angegebenen Hauptzwecke der Entwässerung hat die
Genossenschaft unter Zugrundelegung des von dem Kataster-Geometer Rappen-
höner angefertigten Planes der Verriefung, Erbreiterung und Regulirung der
im §F. 1. blreichneten Bäche sämmtliche zu dem gedachten Zwecke erforderlichen
Anlagen auszuführen.
Erhebliche Abänderungen des Entwässerungsplanes, welche im Laufe der
Ausführung nothwendig erscheinen, dürfen nur mit Genehmigung des Ministers
für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten vorgenommen werden.
Die Genossenschaft hat die ausgeführten Anlagen auch künftig zu un-
terhalten.
Es bleibt der Beschlußnahme des Vorstandes überlassen, ob die Arbeiten
an den Mindesifordernden verdungen oder in Tagelohn oder auch durch Natu-
ralleistung der Eigenthümer ausgeführt werden sollen.
Im letzteren Falle ist der Vorstand befugt, die nicht rechtzeitig oder nicht
gehörig ausgeführten Arbeiten auf Kosten des Säumigen machen und die Kosten
von demselben durch Exekution beitreiben zu lassen.
g. 5.
Die Bearbeitun der einzelnen Parzellen durch Umbau, Planirung, Be-
saamung u. s. w. bleibt den Eigenthümern unbeschränkt überlassen.
Sollten dieselben jedoch solche Anlagen machen, welche die Zwecke der
Ge-