Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

— 642 — 
g. 2. 
Die Genossenschaft fuͤhrt den Namen: 
„Genossenschaft zur Melioration des Richrather Bruches.“ 
Sie hat Korporationsrechte und ihr Domizil in der Gemeinde Richrath. 
g. 3. 
Die Genossenschaft umfaßt fuͤr jetzt saͤmmtliche Grundstuͤcke, welche in 
den dem Nivellementsplane des Kataster-Geometers Rappenhöner zu Grunde 
liegenden, mit den Katasterkarten übereinstimmenden beiden Situationskarten, 
sowie in den dazu gehörigen beiden Berzeichnissen resp. Auszügen aus dem 
Grundsteuerbaraster vom Püruar und März 1860. nachgewiesen aen. 
Die Entscheidung der Beschwerden gegen das Katasier erfolgt durch die 
Verwaltungsbehörden, die zur Anbringung der Beschwerden eine präkluswvische 
Frist bestimmen konnen. 
g. 4. 
Zu dem im F. 1. angegebenen Hauptzwecke der Entwässerung hat die 
Genossenschaft unter Zugrundelegung des von dem Kataster-Geometer Rappen- 
höner angefertigten Planes der Verriefung, Erbreiterung und Regulirung der 
im §F. 1. blreichneten Bäche sämmtliche zu dem gedachten Zwecke erforderlichen 
Anlagen auszuführen. 
Erhebliche Abänderungen des Entwässerungsplanes, welche im Laufe der 
Ausführung nothwendig erscheinen, dürfen nur mit Genehmigung des Ministers 
für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten vorgenommen werden. 
Die Genossenschaft hat die ausgeführten Anlagen auch künftig zu un- 
terhalten. 
Es bleibt der Beschlußnahme des Vorstandes überlassen, ob die Arbeiten 
an den Mindesifordernden verdungen oder in Tagelohn oder auch durch Natu- 
ralleistung der Eigenthümer ausgeführt werden sollen. 
Im letzteren Falle ist der Vorstand befugt, die nicht rechtzeitig oder nicht 
gehörig ausgeführten Arbeiten auf Kosten des Säumigen machen und die Kosten 
von demselben durch Exekution beitreiben zu lassen. 
g. 5. 
Die Bearbeitun der einzelnen Parzellen durch Umbau, Planirung, Be- 
saamung u. s. w. bleibt den Eigenthümern unbeschränkt überlassen. 
Sollten dieselben jedoch solche Anlagen machen, welche die Zwecke der 
Ge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.