Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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Genossenschaft, insbesondere die Entwaͤsserung beeintraͤchtigen, so sind die Eigen- 
thümer gehalten, den Anordnungen des Vorstandes Folge zu leisten. 
S. 6. 
Die Kosten der Entwässerungsanlage und deren Unterhaltung werden 
von sämmrlichen Betheiligten nach Verhältniß des aus dem Kataster sich er- 
gebenden Flächeninhalts ihrer Grundstücke aufgebracht. 
Wenn in Jukunft eine Bewässerung einzelner Theile des Bezirks be- 
schlossen werden mochte (F. 1. Alinea 2.), so ist in jedem einzelnen Falle zu 
bestimmen, wie die Kosten der Anlage aufzubringen sind, und gilt als Regel, 
daß die Kosten von den bei dem einzelnen Unternehmen Betheiligten nach Ver- 
hältnitz des Vortheils zu tragen sind. Die Genossenschaft als solche hat nur 
da einen Antheil an den Bewässerungskosten zu übernehmen, wo sich nach der 
Ausführung der Entwässerung herausstellen sollte, daß die Ländereien durch die 
Entwässerung Nachtheil erlitken haben. 
Der Bürgermeister zu Richrath setzt die Hebelisten auf den Antrag des 
Vorstandes fest und läßt die Beiträge von den Saumigen durch administrative 
Exekution zur Kasse einziehen. 
S. 7. 
Die betheiligten Eigenthümer sind verpflichtet, den zur Erbreiterung der 
Bachbetten erforderlichen Grund und Boden herzugeben. Soweit ihnen der 
Werth nicht durch das an den Dossirungen und Uferrändern wachsende Gras 
oder sonstige Vortheile ersetzt werden sollte, ist Entschädigung zu gewähren. 
Streitigkeiten hierüber werden, mit Ausschluß des Rechtsweges, schiedsrich- 
terlich entschieden (P. 13.). 
g. 8. 
Die Geschaͤfte der Genossenschaft werden durch einen Vorstand von vier 
Personen geleitet, welcher aus dem Vorsteher und drei anderen Mitgliedern be- 
steht. Dieselben bekleiden ein Ehrenamt. Nur fuͤr baare Auslagen kann dem 
Vorsteher eine Remuneration von dem Vorstande festgesetzt werden. 
S. 9. 
Der Vorsteher und die drei anderen Vorstandsmitglieder nebst drei Stell- 
vertretern werden von den Genossenschaftsmitgliedern aus ihrer Mitte auf drei 
Jahre gewählt. Bei der Wahl hat jeder Besitzer bis zu zehn Morgen in der 
Genossenschaft Eine Stimme, von zehn bis zwanzig Morgen zwei Stimmen, 
von zwanzig bis dreißig Morgen drei Stimmen und so fort. 
Der Bürgermeister von Richrath beruft die Wahloersammlung und führt 
(Nr. 5293.) 90“ in
	        
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