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in derselben den Vorsitz. Er verpflichtet die Gewaͤhlten durch Handschlag an
Eidesstatt.
Minderjaͤhrige und moralische Personen koͤnnen durch ihre gesetzlichen
Vertreter, Ehefrauen durch ihre Ehemaͤnner mitstimmen.
Waͤhlbar ist derjenige, welcher den Vollbesitz der buͤrgerlichen Rechte nicht
durch rechtskraͤftiges Erkenntniß verloren hat und mindestens Einen Morgen
im Verbande besitzt. Doch kann der Vorsteher auch aus nicht betheiligten Ein-
sassen der Gemeinde Richrath gewaͤhlt werden. .
Im Uebrigen sind bei der Wahl die Vorschriften fuͤr Gemeindewahlen
zu beobachten.
g. 10.
Der Vorsteher ist die ausfuͤhrende Verwaltungsbehrde der Genossen=
schaft und verrritt dieselbe anderen Personen und Behörden gegenüber.
Er hat insbesondere:
a) die Ausführung der gemeinschaftlichen Anlagen zu veranlassen und die-
selben zu beaufsichtigen;
b) die Beiträge auszuschreiben, die Zahlungen auf die Kasse anzuweisen und
die Kassenverwaltung zu revidiren;
P)die Voranschläge und Rechnungen dem Vorstande zur Feststellung und
Abnahme vorzulegen;
d)0 die Arbeiter und die Unterhaltung der Anlagen zu beaufsichtigen und
mindesiens zweimal im Jahre, und zwar im April und November, in
Gemeinschaft mit den Vorstandsmitgliedern Bachschau abzuhalten;
e) den etwa anzustellenden Aufseher oder Grabenwärter nach Berathung
mit dem Vorstande zu ernennen;
10 den Schriftwechsel für die Genossenschaft zu führen und die Urkunden
für dieselbe zu unterzeichnen. Zur Abschließung von Verträgen ist die Zu-
siimmung des Vorstandes erforderlich;
)die Ordnungsstrafen gegen Mitglieder der Genossenschaft wegen Verletzung
dieses Statuts und der besonders dazu erlassenen Reglements bis zur
Höhe von Einem Thaler festzusetzen und zur Kasse einzuziehen.
In Behinderungsfällen läßt sich der Vorsteher durch ein Vorstandsmit-
glied vertreten.
K. 11.
Die Anstellung des Genossenschaftsrendanten erfolgt im Wege eines künd-
baren Vertrages durch den Vorstand, von welchem auch über die demselben 6