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bewilligende Remuneration und die zu leistende Sicherheit die nöthigen Fest-
setzungen getroffen werden.
S. 12.
Wenn künftig in Gemäßheit der I#. 1. und 6. eine Bewässerung ein-
geführt werden sollte, so kann der Vorstand nach Anhörung der hierbei beson-
ders betheiligten Genossenschaftsmitglieder einen Wiesenwärter auf dreimonat-
liche Kündigung ansiellen, dessen Lohn in einer Versammlung dieser Mitglie=
der bestimmt wird. Die Fesistellung der Befugnisse des Wiesenwärters wird
einem besonderen Reglement vorbehalten.
S. 13.
Streitigkeiten, welche zwischen Mitgliedern der Genossenschaft über das
Eigenthum von Gurundstücken, über die #usländigkein oder den Umfang von
Grundgerechtigkeiten oder anderen Nutzungsrechten, und über besondere, auf
speziellen Rechrstiteln beruhende Rechte und Verbindlichkeiten der Parteien ent-
stehen, gehören zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte.
Dagegen werden alle anderen, die gemeinsame Angelegenheit der Ge-
nossenschaft oder die Beeinträchtigung eines oder des anderen Genossen betref-
fenden Beschwerden von dem Vorstande untersucht und entschieden.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht jedem Theile der Rekurs
an ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekanntmachung
des Bescheides an gerechnek, bei dem Vorsteher angemeldet werden muß. Ein
weiteres Rechtsmittel findet nicht statt. Der unterliegende Theil tragt die Kosten.
Das Schiedsgericht besteht aus dem Bürgermeister zu Richrath und zwei
Beisitzenn. Die Beisitzer nebst einem Stellvertreter für jeden werden von der
Generalversammlung der Genossenschaft auf drei Jahre gewählt.
Waählbar ist Eder Grundbesitzer, der in der Gemeinde seines Wohnorts
zu den offentlichen Gemeindeämtern wählbar und nicht Mitglied der Genossen=
schaft ist.
Wenn der Bürgermeister selbst Mitglied der Genossenschaft sein sollte, so
muß der Landrath des Kreises Solingen, auf Antrag jedes Betheiligten, einen
anderen Vorsitzenden des Schiedsgerichts ernennen.
Dasselbe kann der Landrath thun, wenn sonstige Einwendungen gegen
die Person des Bürgermeisters von den Betheiligten erhoben werden, welche
dessen Unparteilichkeit beeinträchtigen.
K. 14.
Der Genossenschaftsverband ist der Oberaufsicht des Staates unter-
worfen.
(Vr. 5293—5294.) Das