Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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(Nr. 5206.) Privilegium wegen Ausgabe auf jeden Inhaber lautender Charlottenburger 
Stadt-Obligationen zum Betrage von 30,000 Thalern. Vom 19. Ok- 
tober 1800. 
Im Namen Sr. Majestät des Königs. 
Wu Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen, 
Regent. 
Nachdem der Magistrat der Stadt Charlottenburg mit Genehmigung 
der Stadtverordnetenverse g darauf angetragen hat, zur Bestreltung 
außerordentlicher, zur Einrichtung der staͤdtischen Gasbeleuchtung erforderlichen 
Ausgaben ein Anlehen von 80,000 Rehlr. aufnehmen und zu diesem Zwecke 
auf jeden Inhaber lautende, mit Zinsscheinen versehene Stadt-Obligationen 
ausgeben zu dürfen, ertheilen Wir in Gemäßheit des §F. 2. des Gesetzes vom 
17. Juni 1833. wegen Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungsver- 
pflichtung auf jeden Inhaber enthalten, durch g gemwairiges Privilegium zur 
Ausstellung von 80,000 Thalern Charlottenburger Stadt-Obligationen, welche 
„nach dem anliegenden Schema in Apoints 
a) von 10,000 Rthlr. zu 25 Rlhlr., 
b) von 20,000 Rthlr. zu 50 Rchlr., 
c) von 30,000 Rthlr. zu 100 Rehlr., 
4) von 20,000 Rthlr. zu 500 Rthlr. 
auszufertigen, mit fünf vom Hundert jährlich zu verzinsen und, von Seiten 
der Gläubiger unkündhar, nach dem festgestellten Tilgungsplane durch Aus- 
loosung oder Ankauf innerhalb funfzig Fahren von Zeit der Emission zu 
amortisiren sind, mit Vorbehalt der Rechte Drikter, Unsere landesherrliche Ge- 
nehmigung ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in Ansehung 
ihrer Befriedigung eine Gewährleistung Seitens des Staates zu bewilligen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kbniglichen Insiegel. . 
Gegeben Berlin, den 19. Oktober 1860. 
(L. 8.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. 
v. d. Heydt. v. Patow. Gr. v. Schwerin. 
(Stadt-
	        
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