Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

— 651 — 
(Stadtwappen.) 
Charlottenburger Stadt-Obligation 
über 
............... Thaler 
AusgefektigtinGemäßheitdeslandesherrlichenPtivileginmövons.................... 
Gesetz-Sammlung de 18. S. 
Wi Magistrat der Koͤniglichen Residenzstadt Charlottenburg urkunden und 
bekennen hierdurch, daß der Inhaber dieses Schuldscheins der hiesigen Stadt 
ein Darlehn von .. . .. Rthlrn., schreibe: 
.......... Thalern 
Preußisch Kurant gegeben hat, dessen Empfang wir hiermit bescheinigen. 
Diese Schuldsumme bildet einen Theil des zur Einrichtung einer staͤdti- 
schen Gasbeleuchtung in Gemaͤßheit des Allerhoͤchsten Privilegiums vom 19. Ok- 
tober 1800. aufgenommenen Darlehns von 80,000 Thalern. Die Rückzahlung 
dieses Darlehns geschieht von der Emission der Obligationen ab binnen späteslens 
funfzig Jahren nach Maaßgabe des festgestellten Tügungsplans dergestalt, dag 
die darin jährlich ausgeworfene Amortisationsrate in den Haushaltsetat auf- 
genommen und aus diesem Tilgungsfonds die Stadt-Obligationen mittelst 
Ausloosung oder freien Ankaufs binnen spätestens funfzig Jahren eingelöst wer- 
den. Die Stadtgemeinde Charlottenburg behält sich das Recht vor, den Til- 
gungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch 
umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Den Gläubigern stehr kein 
Kündigungsrecht zu. Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Schuldverschrei- 
bungen werden unter Bezeichnung ihrer Nummer, sowie des Termins, an 
welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. ODiese Be- 
kanntmachung erfolgt drei Monate vor dem Zahlungstermine in dem Amtsblatte 
der Königlichen Regierung zu Potsdam und in dem Staats-Ayzet er. Jedes- 
mal, wenn eines dieser Blätter eingehen sollte, wird nach estemnnn der 
Königlichen Regierung ein entsprechendes anderes Blatt gewählt werden. Bis 
u dem Tage, an welchem solchergestalt das Kapital zurückzugeben ist, wird 
asselbe in hatbsährlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Ful von heute 
an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich verzinser. Die Auszahlung des Kapi- 
tals und der Zinsen erfolgt gegen bloße Rückgabe dieser Schuldverschreibung, be- 
ziehungsweise der ausgegebenen Zinskupons bei der Kämmereikasse zu Charlot- 
kenburg, in der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapirals präsentirten Schuldverschrei- 
bung sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine 
(Nr. 5296.) 912 zurück-
	        
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