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(Stadtwappen.)
Charlottenburger Stadt-Obligation
über
............... Thaler
AusgefektigtinGemäßheitdeslandesherrlichenPtivileginmövons....................
Gesetz-Sammlung de 18. S.
Wi Magistrat der Koͤniglichen Residenzstadt Charlottenburg urkunden und
bekennen hierdurch, daß der Inhaber dieses Schuldscheins der hiesigen Stadt
ein Darlehn von .. . .. Rthlrn., schreibe:
.......... Thalern
Preußisch Kurant gegeben hat, dessen Empfang wir hiermit bescheinigen.
Diese Schuldsumme bildet einen Theil des zur Einrichtung einer staͤdti-
schen Gasbeleuchtung in Gemaͤßheit des Allerhoͤchsten Privilegiums vom 19. Ok-
tober 1800. aufgenommenen Darlehns von 80,000 Thalern. Die Rückzahlung
dieses Darlehns geschieht von der Emission der Obligationen ab binnen späteslens
funfzig Jahren nach Maaßgabe des festgestellten Tügungsplans dergestalt, dag
die darin jährlich ausgeworfene Amortisationsrate in den Haushaltsetat auf-
genommen und aus diesem Tilgungsfonds die Stadt-Obligationen mittelst
Ausloosung oder freien Ankaufs binnen spätestens funfzig Jahren eingelöst wer-
den. Die Stadtgemeinde Charlottenburg behält sich das Recht vor, den Til-
gungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch
umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Den Gläubigern stehr kein
Kündigungsrecht zu. Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Schuldverschrei-
bungen werden unter Bezeichnung ihrer Nummer, sowie des Termins, an
welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. ODiese Be-
kanntmachung erfolgt drei Monate vor dem Zahlungstermine in dem Amtsblatte
der Königlichen Regierung zu Potsdam und in dem Staats-Ayzet er. Jedes-
mal, wenn eines dieser Blätter eingehen sollte, wird nach estemnnn der
Königlichen Regierung ein entsprechendes anderes Blatt gewählt werden. Bis
u dem Tage, an welchem solchergestalt das Kapital zurückzugeben ist, wird
asselbe in hatbsährlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Ful von heute
an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich verzinser. Die Auszahlung des Kapi-
tals und der Zinsen erfolgt gegen bloße Rückgabe dieser Schuldverschreibung, be-
ziehungsweise der ausgegebenen Zinskupons bei der Kämmereikasse zu Charlot-
kenburg, in der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit.
Mit der zur Empfangnahme des Kapirals präsentirten Schuldverschrei-
bung sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine
(Nr. 5296.) 912 zurück-