Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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Rechnung der Verpflichteten bewirkt. Wünscht ein Dominium oder eine Ge- 
meinde, die Ausführung auf ihrer Feldmark selbst zu übernehmen, so kann dies von 
dem Vorstande gestattet werden, soweit es nach seinem Ermessen ohne Nach- 
theil für die gute und rechtzeitige Herstellung der Anlagen geschehen kann. 
g. 8. 
Nach erfolgter Ausführung der Anlagen hört die Wirksamkeit des Vor- 
standes sowohl, als der Baukommission auf. Die Anlagen werden zur Unter- 
haltung den Verpflichteten in den einzelnen Ortschaften übergeben. Streitig- 
keiten, welche dabei vorkommen, entscheidet der Minister für die landwirthschaft- 
lichen Angelegenheiten nach Anhörung der Generalkommission zu Stendal mit 
Ausschlutßz des Rechtsweges. 
) 
Ueber die Geschäftsführung des Vorsiandes und der Baukommission hat 
die Generalkommission zu Stendal ein Reglement zu erlassen, wobei die erfor- 
derliche Verständigung der Preußischen ausführenden Behörde mit den Herzog- 
lich Braunschweigischen Behörden zu berücksichtigen ist. 
S. 10. 
Die künftige zweckdienliche Unterhaltung der Melioration ist durch ein 
Schaureglement zu sichern, welches die Generalkommission zu Stendal im Ein- 
vernehmen mit der Regierung zu Magdeburg zu erlassen hat, und welches na- 
mentlich auch die Handhabung der Schleusen regelt. Wenn in einzelnen Ort- 
schaften besondere Einrichtungen wegen Einziehung und Verwendung der Unter- 
haltungsbeiträge erforderlich werden sollten, so sind die Bestimmungen darüber 
in diesem Reglement zu treffen, soweit sich die Betheiligten nicht anderweitig 
darüber einigen. 
II. Abschnitt. 
Verbesserung der Drömlingswerke und Erweiterung der 
Drömlingskorporation. 
K. 11. 
Die vereinbarten Veränderungen und Verbesserungen der Orômlingswerke, 
einschließlich der im Kiefholzdamme anzusegenden Schleuse, werden von der Kor- 
poration des Preußischen meliorirten Orômlings ausgeführt. 
S. 12.
	        
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