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IV. Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
g. 20.
Außer dem F. 15. bestimmten Zuschusse übernimmt der Staat die Kosten
der Vorbereitung des Meliorationsplanes und der bautechnischen Leitung der
Ausführung, sowie die Remuneration des Königlichen Kommissarius.
E. 21.
Den Genossenschaften zur Aller= und Ohre-Regulirung, imgleichen der
Korporation des Preußischen meliorirten Drömlings wird für alle zur voll-
ständigen Ausführung des Meliorationsplanes erforderlichen Anlagen das Recht
zur Expropriation verliehen.
Die Korporationen können kraft dieses Rechts gegen Entschädigung
fordern:
1) die Abtretung und Veränderung von Schleusen;
2) den zeitweisen Stillstand von Mühlen;
3) die Abtretung und vorübergehende Ueberweisung des zu neuen Flußbetten,
Gräben und Uferwallungen oder sonstigen Regulirungswerken, oder zur
Unterbringung der Erde, des Schutts und der Baumaterialien erforder-
lichen Terrains;
4) die Entnahme von Baumaterialien an Steinen, Sand, Lehm, Rasen
und dergleichen;
5) die Fortnahme von Bäumen und Strauchwerk;
0) die Abtretung der durch Verlegung des Flußbettes ganz oder theilweise
auf das andere Ufer kommenden Grundstücke, sofern deren Eigenthümer
nicht auf die Entschädigung für hiedurch erwachsende Inkonvenienzen
verzichten.
ç Das Expropriationsverfahren wird durch die Generalkommission zu Sten-
dal nach Vorschrift des Gesetzes über die Benutzung der Privatflusse vom
28. Februar 1843. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1843. S. 41.) geleitet. Der-
selben siehr hienach auch die Entscheidung darüber zu, welche Grundstücke
erpropriirt werden sollen, vorbehaltlich des innerhalb einer sechswöchentlichen
Präklusivfrist einzulegenden Rekurses an den Minister für die landwirhhschaft-
lichen Angelegenheiten, ferner die Ermittelung und Fesisetzung der Entschädigung,
vorbehaltlich des innerhalb derselben Frist einzulegenden Rekurses an das Re-
visionskollegium für Landeskultursachen (V. 45—51. des allegirten Gesetzes).
Wegen Auszahlung und Verwendung der Entschädigung kommen die
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