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Die Sachyverstaͤndigen sind von der Generalkommission zu Stendal zu
ernennen, und zwar hinsichtlich der Vermessung und des Nivelleinents ein ver-
eidigter Feldmesser, event. ein Vermessungsrevisor, bezüglich der ökonomischen
Fragen zwei landwirthschaftliche Sachverständige, denen ein Wasserbau-Tech-
niker beigeordnet werden kann.
Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Beschwerdeführer und
das Vorstandemitglied bekannt gemacht. Sind beide Theile mit dem Resultate
einverstanden, so wird das Kataster demgemäß berichtigt; andernfalls werden
die Akren der Generalkommission zur Entscheidung über die Beschwerden einge-
reicht. Binnen sechs Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung
ist Rekurs dagegen an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenhei-
ten zulässig.
Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten derselben den Be-
schwerdeführer.
Das festgestellte Kataster wird von der Generalkommission ausgefertigt
und dem Verbandsvorstande zugesiellt.
Auf Grund des Katasters werden die Heberollen angefertigt.
Auch schon vor Feststellung des Katasters kann die Gencralkommission
die Einziehung von Beiträgen nach der Fläche der betheiligten Grundstücke oder
einem anderen Maaßsiabe, vorbehaltlich der künftigen Ausgleichung, anordnen.
E. 23.
Die Verbände der Aller= und Ohre-Niederung sind dem Ober-Aufsichts-
rechte des Staates unterworfen. Dieses Recht wird während des Beslehens
der Baukommissionen durch die Generalkommission zu Stendal, nach Auflösung
der Baukommissionen durch die Regierung zu Magdeburg als Landespolizeibe=
herde und in höherer Instanz von dem Minister für die landwirthschaftlichen
Angelegenheiten nach Maaßgabe dieser Verordnung gehandhabt, übrigens in
dem Umfange und mit den Befugnissen, welche gesetzlich den Aufsichtsbehörden
der Gemeinden zusiehen.
Die Aufsichtsbehörde hat darauf zu halten, daß die Bestimmungen dieser
Verordnung, sowie des Geschäfts und Schaureglemems überall beobachtet,
die Meliorationsanlagen gut ausgeführt und ordentlich unterhalten werden.
Die Aufsichtsbehörde entscheidet über alle Beschwerden gegen die Beschlüsse
des Vorstandes, setzt auch ihre Entscheidungen nöthigenfalls erekutivisch in
Vollzug.
G. 24.
In Betreff der Orömlingskorporation verbleibt es bei dem bisherigen
Aufsichtsrechte der Regierung zu Magdeburg. Die Generalkommissson in Sten
da