Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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B. Melioration des Drömlings und Korrektion des Ohreflusses 
bis Neuhaldensleben. 
Artibel 9. 
Der wasserfreie Anschluß des Kiefholzdammes an die Breitenroder An- 
höhe (Nr. 26.) und der Verschluß der jetzigen Oeffnung im Kiefholzdamme, 
da, wo solcher mit dem Fangdamme zusammentrifft (Nr. 27.), wird gestattet. 
Artikel 10. 
Gegen die bisher längs des Fangdammes nach der Ohre zu anströmen- 
den Allerfluthen wird das Obrethal und der meliorirte Drömling durch eine 
kehrbare Verwallung abgeschlossen. Oieselbe hebt vom nächsten Bogen des 
Fangdammes nördlich vom Mittelgraben (Nr. 28.) an, und zieht sich in näch- 
ster Richtung auf die Stemmelbahn zu, läuft mmittelbar an deren Südseite 
hin und schließt sich an die Rühensche Anhöhe (Nr. 29.) an. Diese Verwal- 
lung erhält zunächst des Fangdammes fünf Fuß Hoͤhe, sechs Fuß Kronenbreite, 
drei Fuß Boͤschung zu beiden Seiten, und laͤuft die Krone waagerecht bis zur 
Ruͤhenschen Anhoͤhe. 
Artikel 11. 
Das nördlich dieser Verwallung belegene Hannoversche und Braun- 
schweigsche Terrain erhalt ungehinderte Vorflutch in den adußeren Fangdamm- 
graben und von da in die Ohre, auch mittelst Ourchschnitte des Fangdammes 
in die inneren Entkwässerungsgraben des Preußischen Orômlings, den Mittel- 
und Wolmirhorsigraben, und zwar nach folgenden näheren Bestimmungen. 
Artikel 12. 
Es wird gestattet, die in dem Hannoverschen und Braunschweigschen 
Drömlinge vorhandenen oder noch anzulegenden Entwässerungsgräben in den 
dußeren Fangdammgraben einzulassen. Oie gegenseitige Benutzung dieser Grä- 
ben, soweit dieselbe den Abfluß des Wassers aus dem Hannoverschen und Braun- 
schweigschen Orômlinge nach dem dußeren Fangdammgraben zum Zwecke hat, 
halt sich Hannover und Braunschweig ungehindert offen. 
Artikel 13. 
Der außere Fangdammgraben wird von der neuen Verwallung an der 
Stemmelbahn (Nr. 31.) bis zur Einmündung in die Ohre (Nr. 30.) auf vier- 
zehn Fuß Sohle und vier Fuß Tiefe gebracht. Die Böschung nach dem Fang- 
damme wird eine einfüßige und die nach der anderen Seite hin eine ein und 
einhalbfüßige. 
Jahrgang 1860. (Nr. 5169.) 6 Das
	        
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