Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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vierzehn ein halb Fuß bis vier und dreißig Fuß zunehmende Sohlen- 
breite bei einem durchschnittlichen Gefaͤlle von zwei vierzehntel Zoll auf 
Einhundert Ruthen, 
c) von Meyersgraben bis zur jetzigen Einmündung der kleinen Aller 
(Nr. 39. 40.) eine Sohlenbreite von vier und dreißig Fuß bei einem 
Gefaͤlle von zwei vierzehntel Zoll auf Einhundert Ruthen. 
Artikel 20. 
Durch die Linie von Vorsfelde auf Neuhaus sollen weder die Schom- 
burgsriede noch eine andere Ableitung aus dem Inundationsgebiete der Aller 
in diese geführt werden. 
Die Brückenöffnungen im Allerthale neben Vorsfelde bönnen noch um 
eine Fluthbrücke von sechszehn Fuß im Lichten erweitert werden. 
Wenn dies geschieht, so bleibt es auch dem Grafen von der Schulenburg 
unbenommen, die Oeffnungen im Wolfoburger Fahrdamme noch um eine Fluth- 
brücke von sechszehn Fuß im Lichten zu erweitern. 
Artikel 21. 
Oberhbalb des Schlosses Wolfsburg (Nr. 44.) wird aus der Aller ein 
Umfluthgraben von vierzehn Fuß Sohlenbreite und vier Fuß Tiefe bei andert- 
halbfüßiger Böschung abgeleitet und in der auf der Karte bezeichneten Richtung 
(Nr. 45.) auf den Wolfsburger Oamm (Nr. 46.) zugeführt. Unterhalb die- 
ses Oammes wendet sich der Umfluchgraben nach dem Graben des gegenwär- 
tigen Schillerteich-Mühlenwassers (Nr. 47.) und mündet an dem Punkte in 
die Aller ein, wo jetzt dieses Mühlemvasser einmündet — soweit von Han- 
nover nicht eine weiter unterhalb belegene Einmündung auf den Wunsch des 
Grafen von der Schulenburg auf Wolfsburg zugestanden wird. 
Sollte es vorgezogen werden, die Aller selbst von dem Anfange des 
Umfluthgrabens bis zu dessen Eimmündung nicht vollsiändig auf die Art. 19.c. 
bestimmte Sohlenbreite zu bringen, so soll die Differenz der Sohle der Umfluth 
zugelegt werden. 
Artikel 22. 
An der Stelle, wo dieser Umfluthgraben den Wolfsburger Fahrdamm 
durchschneidet (Nr. 40.), wird letzterer mit einer Brückenbffnung versehen, bei 
deren Konstrukrion die Vorschrift gilt, daß die bei Wolfsburg (Nr. 44. 40. 48.) 
befindlichen Wasserlösen in Ansehung auf Konsumtion mit denen in der Thal- 
linie zwischen Voröfelde und Neuhaus (Art. 20.) gleiche Größe erhalten. 
Artikel 23. 
Die neu anzulegende Brückenöffnung in dem Wolfsburger Fahrdamme 
wird
	        
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