Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

— 42 — 
nen Grundstuͤcken werden vorbehalten, sollen jedoch weder in laͤngeren Strecken 
an beiden Flußseiten sich gegenuͤber, noch ohne Unterbrechung auf der einen 
Flußseite der Aller zwischen Wolfsburg und dem Stellfelder Damme verlaufen. 
D. Korrektion der Aller von der AKigen Einmündung der 
kleinen Aller bis Diekhorst. 
(Alle in diesem Abschnitte enthaltenen Größenangaben beruhen auf Han- 
noverschem Maaße.) 
Artikel 27. 
Es bleibt Hannover überlassen, den Stellfelder Damm durch Erhöhung 
wasserfrei zu legen, nachdem der weiter unten berührte Aller-Umlaufkanal bis 
zu diesem Oamme vollendet sein wird. 
Die Vorfluth durch diesen Damm soll beschafft werden: 
1) durch eine über das geregelte Bett der großen Aller (Nr. 57.) zu er- 
bauende neue Brücke von drei und sechszig Fuß lichter Weite und eine 
dem ungehinderten Abflusse der höchsten m— entsprechende Hoͤhenlage 
der Fahrbahn; 
2) durch Beibehaltung 
a) der zunaͤchst nördlich von Stellfelde (Nr. 58.) belegenen Brücke 
von sechs und zwanzig Fuß Oeffnung, und 
b) der sogenannten Burgbrücke (Nr. 59.) von vierzig Fuß Oeffnung 
in ihren bisherigen Lagen und Dimensionen; 
3) durch Erhaltung der sogenannten Aller-Umfluthbrücke (Nr. 60.) von 
fünf und zwanzig Fuß Oeffnung als Fluthbrücke; dieselbe soll in ihrer 
egenwärtigen Lage verbleiben, jedoch bei wasserfreier Erhöhung des 
Vämmes in der Pabrbahn eine dem ungehinderten Abflusse der Hoch- 
fluthen entsprechende Höhenlage erhalten; 
4) durch Beibehaltung der sogenannten Allerbrücke (Nr. 61.), welche gegen- 
wärtig eine Oeffnung von funfzehn Fuß hat, jedoch zur Aufnahme des 
dahin zu verlegenden Bertes der kleinen Aller und zur Beförderung des 
Abflusses der Hochfluthen derselben bis zu vier und zwanzig Fuß lichter 
Oeffurg erweitert und dem gedachten Zwecke entsprechend erhöht wer- 
den soll; 
5) außer den vorerwähnten Brücken wird in dem wasserfreien Damme 
wischen der Allerbrücke und dem Wenhäuser Windmühlenhause noch eine 
luthbrücke von vier und zwanzig Fuß lichter Oeffnung, unter Sicherung 
des Zuflusses der Fluthen zu derselben, an der dazu in dieser Strecke 
am meisten geeigneten Stelle angelegt. Sou 
ollte
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.