Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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Sollte unterhalb des Stellfelder Dammes durch das Allerthal eine 
Straße gelegt werden, so soll die Vorfluth auch durch diese nach Maaßgabe 
der voreswähnten Bestimmungen beschafft werden. 
Der Stellfelder Damm kann in solchem Falle beseitigt werden. 
Artikel 28. 
Die im Hauptdamme des Sandkamper Bruches liegenden Brücken von 
bezüglich sieben und vierzehn Fuß Oeffnung werden zusammen bis zu vierzig 
Fuß erweiterk. 
Artikel 29. 
Die Einmündung der kleinen Aller in die große Aller wird von einem 
oberhalb Warmenau zu bestimmenden Punkte ab in der bei der Weyhaäuser 
Theilung dafür angenommenen Richtung mit sechszehnfüßiger Sohlenbreite und 
einer der Höhenlage des Flußbettes der kleinen und großen Aller entsprechenden 
Tiefe in die Aller geführt werden. 
Die nähere Vereinbarung hierüber, sowie über die Sicherung der be- 
stehenden Wasserleitung an das Dorf Warmenau, bleibt Hannover und Braun- 
schweig überlassen. 
Artikel 30. 
Der Allerfluß erhalt von dem Endpunkte der Braunschweigschen regu- 
lirten Strecke und im Anschlusse an deren Sohle bis zur neuen Einmündung 
der kleinen Aller einen geraden Lauf in einem Bette von vierzig Fuß Sohlen= 
breite mit ein einhalbfüßt er Böschung, bei vier Fuß Tiefe und dem vorhande- 
nen Gefälle von vier Zoll auf Einhundert Ruthen. 
Von der neuen Einmündung der kleinen Aller an bis abwärts zum 
Försterwasser wird das Flußbett in derselben Richtung bei gleichen Oimensionen 
und gleichem Gefälle bis zu dem Punkte Nr. 62. der Karte nahe oberhalb 
der Einmündung des Försterwassers fortgesetzt und hier mittelst eines Seiten- 
durchstichs mit dem Hauptflusse wieder vereinigt. 
Artikel 31. 
Von Nr. 62. der Karte ab wird ein nach dem Bedürfnisse und nach 
der Bestimmung von Hannover, soweit nöthig, bedeichter Umleitungskanal aus 
der Aller angelegt, welcher sich unweit Brennekenbrück mit letzterer wieder ver- 
einigt. Dieser Kanal wird bei vier Fuß Tiefe eine Sohlenbreite von mindestens 
wanzig Fuß, ein und einhalbfüßige Bôschung und vier Zoll Gefälle auf 
Einhundert Ruthen erhalten. Eine größere Vertiefung des Kanals bei ent- 
sprechender Einschränkung der Sohle, oder eine flachere Böschung bleibt dem 
Ermessen Hannovers überlassen. 
(Nr. 5169.) Vor
	        
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