Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

44 — 
Vor demselben, an einer passenden Stelle unterhalb der Abmuͤndung des 
Allerflusses, wird eine Stauschleuse von acht und zwanzig Fuß lichter Weite 
angelegt, deren Grundbaum im Niveau der Kanalsohle liegt. Es kann durch 
deren beliebige Verschließung, bei welcher jedoch die nach Art. 43. zu bestim- 
mende Pegelhöhe zu beachten ist, das Winrer= und Frühjahrswasser von Mitte 
Oktober bis Mirte April über die Hannoverschen Wiesenflächen gestaut werden. 
Von Mitte April bis Mitte Oktober wird der Umlaufkanal für den 
Abfluß des Sommerwassers durch denselben nur so weit verschlossen gehalten 
werden, als erforderlich ist, das Wasser bis zu einer später zu bestimmenden 
Pegelhöhe zur Befruchtung der Hannoverschen Allerwiesen und zum Betriebe 
der Mühle zu Gifhorn nach diesen abfließen zu lassen. 
Auch soll der Umlaufkanal zu thunlichster Ableitung schadlicher Winter- 
überschwemmungen nach Maaßgabe einer zu bestimmenden Pegelhöhe mit be- 
nutzt werden. 
Artibel 32. 
Neben dem Umlaufkanale wird auch die Aller, von ihrer Abmündung 
aus dem verbesserten Allerbette (Nr. 62.) an abwärte, in ihrem jetzigen oder 
nach Befinden Hannovers zu verbessernden Zustande zur Beförderung des Ab- 
5. der Fluthen und Behufs des Mühlenbetriebes in Gifhorn stets erhalten 
leiben. 
Artikel 33. 
Zu sböriger Handhabung der Vertheilung des Wassers auf den Kanal 
und die Aller bleibt es Hannover überlassen, in, der letzteren unterhalb der 
Kanalabmündung eine entsprechende Vorrichtung zu machen, durch deren Be- 
nutzung jedoch Braunschweig kein Schaden zugefügt werden darf. 
Artikel 34. 
Von der Eimmündung des Umlaufkanals in die Aller bei Brenneken- 
brück bis zur Vereinigung der Aller mit der Ocker unterhalb Diekhorst wird 
durch Ausführung von Durchstichen, Erweiterung des Flußbettes der Aller und 
Erbauung einer besonderen Fluthschleuse in geringer Entfernung neben der 
Mühle zu Diekhorst für Beförderung des Abflusses der Allerflurhen gesorgt 
werden. 
E. Korrektion des Landgrabens. 
Artikel 35. 
Die beiderseitigen Anlieger des sogenannten Landgrabens (Nr. 51.) sollen 
diesen von der Wasserscheide der kleinen Aller und dem Dreomlinge be zum 
räf-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.