Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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Graͤflich v. d. Schulenhurgschen Lüttgenmoore nach desfallsiger Vereinbarung 
wischen Hannover und Braunschweig aufräumen und die üandesgung, wo 
ie in dieser Strecke gegenwärtig mit einem Graben nicht versehen ist, in der 
Weise ausgraben, daß der Landgraben von der Wasserscheide bis zum Lüttgen- 
moore einen ununterbrochenen Zug bildet. Sie sind verpflichtet, zu dem Ende 
auf ihre Kosten vom Landgraben aus an vier Punkren des Braunschweigschen 
Drômlings (Nr. 52. 53. 54. und 55.) Verbindungsgraben von zehn Ruthen 
Hannoversches Maaß anzulegen. Von hier ab muß die Braunschweigsche 
Drômlings-Interessentenschaft die Fortführung dieser Graben in die Haupt- 
entwässerungsgräben bewirken, damit die Hannoversche Feldmark Croya und 
das dahinter belegene Terrain, soweit es natürliches Gefälle nach dem Braun- 
schweigschen Orômlinge hat, und ebenso die Feldmarken von Ahnebeck, Par- 
sau und Bergfeld dahin die nöthige Vorfluth finden. 
F. Kostenpunkt. 
Artikel 36. 
Jeder Staat übernimmt die Instandsetzung und Unterhaltung der inner- 
halb seines Gebiets gelegenen und herzustellenden Korrektionen und Anlagen. 
Artikel 37. 
Wo diese neuen Korrektionen und Anlagen anf der Landesgrenze liegen, 
übernimmt jeder Staat die Hälfte der Kosten der Erwerbung des hierzu erfor- 
derlichen Grund und Bodens, der Instandsetzung und der Unterhaltung. 
Artikel 38. 
Zu den beiden vorhergehenden Artikeln treten folgende abweichende Be- 
stimmungen ein: 
Die Strecke der Aller oberhalb der Fleithmühle bis zum Oebisfelder 
Steindamme, und zwar von dem Punkte ab, wo sie aus dem Preußi- 
schen in das Braunschweigsche tritt, wird — obgleich sie nicht überall 
die Landesgrenze bildet — von beiden Nachbarstaaten zur Hälfte in 
Stand gesetzt und in dem vertragsmäßigen Zustande unterhalten; auch 
werden die Kosten des dazu erforderlichen Terrains von beiden Staaten 
zu gleichen Antheilen übernommen. 
Die Kosten der Erwerbung des Grund und Bodens und die künf- 
tige Unterhaltung der Strecke der Umfluth von der Scheferbrücke bis 
zum Grabauer Teiche übernehmen Preußen und Braunschweig zu glei- 
chen Theilen, die Kosten der ersten Anlage dieser Strecke übernimmt 
Preußen allein. Den Umbau der Schäferbrücke bewirkt Preußen zu zwei 
Drictel und Braunschweig zu einem Drittel der Kosten. 
Jabrgang 1860. (Nr. 5169.) 7 Ar-
	        
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