Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

— 47 — 
h) imnerhalb des auf die Voslendung der Arbeiten ad a. naͤchstfolgenden 
einen Jahres: 
1) die Arbeiten von der Hannoversch-Braunschweigschen Grenze bei 
Warmenau bis zur Grafhorster Schleuse, 
2) die übrigen Arbeiten im und am Preußischen ODrbmlinge, soweit 
damit vorzukommen ist; 
„P) innerhalb des auf die Vollendung der Arbeiten ad b. nächstfolgenden 
einen Jahres: 
1) die Pollendung der Arbeiten um und am Preußischen Orbmlinge 
(D. 2.), 
2) die Arbeiten von der Grafhorsier Schleuse aufwärts, soweit 
thunlich; 
4) innerhalb des nächstfolgenden, also sechsten Jahres, vom Beginne der 
Arbeiten an gerechnet: 
die Vollendung der übrigen Arbeiten im Aller-Flußgebiete und in 
dem Hannoverschen und Braunschweigschen ODrômlunge, insoweit 
nicht etwa die erforderliche Vorfluth bereits vor Ablauf des fünf- 
ten Jahres beschafft ist. 
Man verpflichtet sich gegenseitig, die Arbeiten in diesen Zeirräumen durch- 
zuführen, Falls nicht besondere Hindernisse entgegenstehen sollten. 
Artikel 42. 
Insofern sich während und nach der Ausführung Irrthümer in Betreff 
der den technischen Ermittelungen zu Grunde liegenden Nivellements, Berech- 
nungen und Annahmen herausstellen sollten, werden die dadurch bedingten Ab- 
diuderungen zum Besien der durch solche Irrthümer gefährdeten Kontrahenten 
vorgenommen. 
Artikel 4). 
Nach der Anlegung der Schleusemwerke behält man sich gegenseitig vor, 
die Pegelhöhe an denselben in Gemaßheit der über ihre Benutzung verkrags- 
mäßig getroffenen Besiimmungen gemeinschaftlich festzusetzen; desgleichen bleibt 
es vorbehalten, durch geeignete Merkzeichen die vertragsmaßig bestunmte Höhen- 
lage der Schleusen und Ourchlässe und der sonstigen bei Ausführung des Ver- 
trages in Betracht kommenden Terrainverhältnisse zu sichern. 
Artikel 44. 
Die vertragsmäßige Ausführung der vereinbarten Anlagen und Arbeiten 
wird nach ihrer Vollendung einer gemeinschaftlichen Besichtigung von Kom- 
(Nr. 5169.) missa-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.