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h) imnerhalb des auf die Voslendung der Arbeiten ad a. naͤchstfolgenden
einen Jahres:
1) die Arbeiten von der Hannoversch-Braunschweigschen Grenze bei
Warmenau bis zur Grafhorster Schleuse,
2) die übrigen Arbeiten im und am Preußischen ODrbmlinge, soweit
damit vorzukommen ist;
„P) innerhalb des auf die Vollendung der Arbeiten ad b. nächstfolgenden
einen Jahres:
1) die Pollendung der Arbeiten um und am Preußischen Orbmlinge
(D. 2.),
2) die Arbeiten von der Grafhorsier Schleuse aufwärts, soweit
thunlich;
4) innerhalb des nächstfolgenden, also sechsten Jahres, vom Beginne der
Arbeiten an gerechnet:
die Vollendung der übrigen Arbeiten im Aller-Flußgebiete und in
dem Hannoverschen und Braunschweigschen ODrômlunge, insoweit
nicht etwa die erforderliche Vorfluth bereits vor Ablauf des fünf-
ten Jahres beschafft ist.
Man verpflichtet sich gegenseitig, die Arbeiten in diesen Zeirräumen durch-
zuführen, Falls nicht besondere Hindernisse entgegenstehen sollten.
Artikel 42.
Insofern sich während und nach der Ausführung Irrthümer in Betreff
der den technischen Ermittelungen zu Grunde liegenden Nivellements, Berech-
nungen und Annahmen herausstellen sollten, werden die dadurch bedingten Ab-
diuderungen zum Besien der durch solche Irrthümer gefährdeten Kontrahenten
vorgenommen.
Artikel 4).
Nach der Anlegung der Schleusemwerke behält man sich gegenseitig vor,
die Pegelhöhe an denselben in Gemaßheit der über ihre Benutzung verkrags-
mäßig getroffenen Besiimmungen gemeinschaftlich festzusetzen; desgleichen bleibt
es vorbehalten, durch geeignete Merkzeichen die vertragsmaßig bestunmte Höhen-
lage der Schleusen und Ourchlässe und der sonstigen bei Ausführung des Ver-
trages in Betracht kommenden Terrainverhältnisse zu sichern.
Artikel 44.
Die vertragsmäßige Ausführung der vereinbarten Anlagen und Arbeiten
wird nach ihrer Vollendung einer gemeinschaftlichen Besichtigung von Kom-
(Nr. 5169.) missa-