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(Nr. 5320.) Allerhöchster Erlaß vom 4. Februar 1861., betreffend den Eisenbahn-Anschluß
der Kohlenzeche „Königsgrube“ im Kreise Bochum an die Cöln-Minde-
ner Eisenbahn.
ch will nach Ihrem Antrage vom 23. Januar d. J. z der von der Mag-
de turger Bergwerks-Aktiengesellschaft zu Magdeburg, als Eigenthümerin der
Steinkohlenzeche „Kbnigsgrube“ in der Gemeinde Röhlinghausen, Kreises Bochum,
nach Maaßgabe des N# vorgelegten Plans beabsichtigten Herstellung einer
für den Lokomotivbetrieb einzurichtenden Eisenbahn, welche von der genannten
Zeche bis zu dem Bahnhofe der durch Meinen Erlaß vom 17. Auzast 1860.
(Gesetz-Sammlung S. 419.) genehmigten Bahn zur Verbindung der Stein-
kohlenzeche St. Nicolaus (Pluto) mit den Stationen Gelsenkirchen und Herne-
Bochum der Cöln-Mindener Eisenbahn führen soll, hierdurch Meine Genehmi-
ung ertheilen, unter der Bedingung, daß anderen Unternehmern sowohl der
Anschluß an die Bahn mittelst Zweigbahnen, als auch die Benutzung der Haupt-
bahn gegen zu vereinbarende, eventuell von Ihnen festzusetzende Fracht= oder
Bahngeldsätze vorbehalten bleibt. Zugleich bestimme Ich, daß die in dem
Gesetze über die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November 1838. ergange-
nen Vorschriften über die Expropriation auf dieses Unternehmen Anwendung
finden sollen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zu veröffentlichen.
Berlin, den 4. Februar 1801.
Wilhelm.
v. d. Heydt.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
(Nr. 5321.) Allerhöchster Erlaß vom 4. Februar 1861., betreffend Abänderung der gg. 2.
und 4. der die Land-Feuersozietät der Neumark betreffenden Verordnung
vom 3. April 1854.
A., Ihren Bericht vom 26. Januar d. J. will Ich, unter Berücksichtigung
der Antrage der zum 34. Kommunallandtage der Neumark versammelt gewese-
nen Stände, wegen Abänderung der die band-Feurrsozietät der Neumark be-
treffenden Verordnung vom 3. April 1854. (Gesetz-Sammlung S. 159.) Fol-
gendes bestimmen:
(Nr. 3320—5321.) 1) An