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(Nr. 5323.) Gesetz wegen Aufhebung der Durchgangsabgaben. Vom 20. Februar 1861.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen rc.
verordnen, nachdem die Regierungen der zum Jolloereine gehörenden Staaten
übereingekommen sind, die Durchgangsabgaben und die, die Stelle von solchen
vertretenden Ausgangsabgaben im Zollvereine aufzuheben, mit Zustimmung bei-
der Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:
S. 1.
Vom 1. März d. J. an sind die Abgaben für den Waarendurchgang
(dritte Abtheilung des Zolltarifs vom 27. Juni 1860., Gesetz-Sammlung
S. 301.), ferner die in der zweiten Abtheilung dieses Tarifs unter Position
2. a., Position 5. e. 2. und J., Position 5. f. 1. und Position 26. Anmer-
kung 1. festgesetzten Ausgangsabgaben aufgehoben. Die unter diesen Positio-
nen begriffenen Gegenstände werden der ersten Abtheilung des Tarifs zugewie-
sen, mithin von jeder Abgabe befreit.
g. 2.
Alle diejenigen Bestimmungen früherer Gesetze und Verordnungen, welche
mit der Aufhebung der Durchgangszölle nicht vereinbar sind, treten vom glei-
chen Zeitpunkte an außer Kraft.
g. 3.
Unser Finanzminister wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 26. Februar 1861.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenzollern-Sigmaringen. v. Auerswald. v. d. Heydt.
v. Schleinitz. v. Patow. Gr. v. Pückler. v. Bethmann-Hollweg.
Gr. v. Schwerin. v. Roon. v. Bernuth.
(Nr. 5324.)