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Unterhaltung dieser Straßen, einschließlich der Straße von Steinhagen bis zur
Halle-Dissener Chaussee, das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den
Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-
Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Be-
freiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschrif-
ten, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt
werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom
29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-
Vergehen auf die gedachten Straßen zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 10. Januar 1861.
Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Patow.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 5325.) Allerhöchster Erlaß vom 21. Januar 1861., betreffend die Verleihung der
fiskalischen Vorrechte für den au und die Unterhaltung der Kreis-
Chausseen im Kreise Wolmirstedt des Regierungsbezirks Magdeburg, und
zwar: a) von Eichenbarleben bis zur Kreisgrenze gegen Schackensleben
und b) von Drackenstedt über Drurberge bis zur Kreisgrenze gegen
Ovelgünne.
N# Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau von Kreis-
Chausseen im Kreise Wolmirstedt des Regierungsbezirks Wegdeburg a) von
Eichenbarleben bis zur Kreisgrenze gegen Schaäkgueliben und d) von Dracken-
siedt über Drurberge bis zur Kreisgrenze gegen Ovelgünne genehmigt habe,
verleihe Ich hierdurch dem Kreise Wolmirstedt das Expropriationsrecht für die zu
diesen Chausseen erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme
der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die
Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straßen. Zu-
gleich will Ich dem Kreise gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen
Unterhaltung der Straßen das Recht Cur Erhebung des Chausseegeldes nach den
Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-
Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Beslimmungen über die Be-
freiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften,
wie diese Bestimmungen auf den Sctaats-Chausseen von Ihnen angewandt
wer-