Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Unterhaltung dieser Straßen, einschließlich der Straße von Steinhagen bis zur 
Halle-Dissener Chaussee, das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den 
Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld- 
Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Be- 
freiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschrif- 
ten, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt 
werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 
29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei- 
Vergehen auf die gedachten Straßen zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 10. Januar 1861. 
Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Patow. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
  
(Nr. 5325.) Allerhöchster Erlaß vom 21. Januar 1861., betreffend die Verleihung der 
fiskalischen Vorrechte für den au und die Unterhaltung der Kreis- 
Chausseen im Kreise Wolmirstedt des Regierungsbezirks Magdeburg, und 
zwar: a) von Eichenbarleben bis zur Kreisgrenze gegen Schackensleben 
und b) von Drackenstedt über Drurberge bis zur Kreisgrenze gegen 
Ovelgünne. 
N# Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau von Kreis- 
Chausseen im Kreise Wolmirstedt des Regierungsbezirks Wegdeburg a) von 
Eichenbarleben bis zur Kreisgrenze gegen Schaäkgueliben und d) von Dracken- 
siedt über Drurberge bis zur Kreisgrenze gegen Ovelgünne genehmigt habe, 
verleihe Ich hierdurch dem Kreise Wolmirstedt das Expropriationsrecht für die zu 
diesen Chausseen erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme 
der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die 
Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straßen. Zu- 
gleich will Ich dem Kreise gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen 
Unterhaltung der Straßen das Recht Cur Erhebung des Chausseegeldes nach den 
Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld- 
Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Beslimmungen über die Be- 
freiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, 
wie diese Bestimmungen auf den Sctaats-Chausseen von Ihnen angewandt 
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