Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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g. 8. 
Dem alsdann verbleibenden reinen Grundwerthe werden hinzugerechnet: 
H) die vorhandenen Gebaͤude, b binzugerech 
2) das Inventarium. 
g. 8. 
Jedoch darf der Werth beider drei und dreißig ein drictel Prozent des 
ermittelten Grundwerthes nicht übersteigen. 
K. 10 
Zur Berechnung der Höhe der Naturalbelastungen werden folgende Preise 
angewendet: 
1 Scheffel Weizen 1 Rehlr. 5 Sgr. — F. 
1 Roggen. — 5 9 * 
1 - Gerste .. . ... — 17 6= 
1 1 Hafer sisx*-s — 2 12 t 6 1 
1 - Erbsen .. ... — 2 25 · — 
1 Buchweizen. — » 15 - — 
1 Kuhnutzung ... 6 — 8 Rthlr. 
1 Jungviehnutzung 3— 4 
1 Pferdenutzung .. 10 — 12 
1 Schafnutzunng 12 — 15 Sgr. 
Die Berechnung des Werthes des Inventarü geschieht dagegen nach fol- 
genden Preisen: 
für ein Pferd 30 — 40 Rchlr. 
für einen Zugochen 20 — 30 - 
fuͤr eine Kuh ................. .. .... ... 15 — 20 
für einen JZuchtstir .. 20 — 30 „ 
für ein Stück Jungvieh oder Fohlln. 8 — 10 
für ein Sbal 2 Rchlr. 
für ein Schwin. 3 — 5 
für einen Wigen 15 — 30 
für einen Pflllg .. ... 3— 5 
für eine Eedegeee 1 — 14 
für einen Haoken .... 1 — 11 
  
Redigirt im Böreau des Staats-Ministeriums. 
Verlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei 
(N. Decke
	        
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