Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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g.  8.

Dem  alsdann  verbleibenden  reinen  Grundwerthe  werden  hinzugerechnet:
H)  die  vorhandenen  Gebaͤude,  b  binzugerech
2)  das  Inventarium.

g.  8.

Jedoch  darf  der  Werth  beider  drei  und  dreißig  ein  drictel  Prozent  des
ermittelten  Grundwerthes  nicht  übersteigen.

K.  10

Zur  Berechnung  der  Höhe  der  Naturalbelastungen  werden  folgende  Preise
angewendet:

1  Scheffel  Weizen  1  Rehlr.  5  Sgr.  —  F.
1  Roggen.  —  5  9  *
1  -  Gerste  ..  .  ...  —  17  6=1

  1  Hafer  sisx*-s  —  2  12  t  6  1

1  -  Erbsen  ..  ...  —  2  25  ·  —

1  Buchweizen.  —  »  15  -  —

1  Kuhnutzung  ...  6  —  8  Rthlr.

1  Jungviehnutzung  3—  4

1  Pferdenutzung  ..  10  —  12

1  Schafnutzunng  12  —  15  Sgr.

Die  Berechnung  des  Werthes  des  Inventarü  geschieht  dagegen  nach  folgenden
  Preisen:

für  ein  Pferd  30  —  40  Rchlr.
für  einen  Zugochen  20  —  30  -
fuͤr  eine  Kuh  .................  ..  ....  ...  15  —  20
für  einen  JZuchtstir  ..  20  —  30  „
für  ein  Stück  Jungvieh  oder  Fohlln.  8  —  10
für  ein  Sbal  2  Rchlr.

für  ein  Schwin.  3  —  5
für  einen  Wigen  15  —  30
für  einen  Pflllg  ..  ...  3—  5
für  eine  Eedegeee  1  —  14
für  einen  Haoken  ....  1  —  11

 

Redigirt  im  Böreau  des  Staats-Ministeriums.
Verlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(N.  Decke