g. 4.
Die zur Verzinsung und Tilgung der Anleihe erforderlichen Betrage sind,
soweit sie nicht durch die Ueberschüsse der Staats-Eisenbahnverwaltung gedeckt
werden können, aus dem Eisenbahnfonds zu entnehmen.
K. 5.
Die Verwaltung der aufzunehmenden Anleihe wird der Hauptverwal-
tung der Staatsschulden übertragen. Wegen Verwendung der durch allmälige
Abtragung des Schuldkapitals ersparten Zinsen, wegen Verjährung der Zin-
sen, wegen Abführung der zur Verzinsung und Tilgung erforderlichen Beträge
an die Hauptverwaltung der Staatsschulden, sowie wegen des Verfahrens
Behufs der Tilgung finden die Bestimmungen der §G. 3. 4. und 5. des Ge-
setzes vom 23. März 1852., betreffend die Ueberweisung der in Gemäßheit des
Gesetzes vom 7. Dezember 1849. aufzunehmenden Anleihe an die Hauptver-
waltung der Staatsschulden, sowie die Tilgung dieser Anleihe (Gesetz-Samm-
lung für 1852. S. 75.), Anwendung. Dem Staate bleibt das Recht vorbe-
halten, den nach vorsiehenden Bestimmungen zu berechnenden Tilgungsfonds
zu verstärken, wogegen derselbe niemals verringert werden darf.
g. 6.
Der Handelsminister ist ermaͤchtigt, den Mehrbedarf fuͤr die Vollendung
der Saarbrücken-Trier-Luxemburger Eisenbahn im Betrage von 206,000 Tha-
lern aus den Ersparnissen an der Bausumme für die Königsberg-Eydrkuhner
Eisenbahn zu entnehmen.
K. 7.
Die Aussührung dieses Gesetzes wird dem Minister für Handel, Ge-
werbe und öffentliche Arbeiten und dem Finanzminister überkragen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 22. Mai 1861.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenzollern-Sigmaringen. v. Auerswald. o. d. Heydt.
v. Schleinitz. v. Patow. Gr. v. Pückler. v. Bethmann-Hollweg.
Gr. v. Schwerin. v. Roon. v. Bernuth.
(Nr. 5365—5366.) 325 (Nr. 5366.)