Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

schaͤftsfuͤhrung zu unterstuͤtzen und das Beste der Genossenschaft uͤberall wahr- 
zunehmen hat. 
Der Vorstand waͤhlt auch einen Rendanten der Genossenschaftskasse und 
bewilligt demselben noͤthigenfalls eine Remuneration. 
g. 9. 
Die Vorstandsmitglieder werden von den Interessenten aus ihrer Mitte 
auf sechs Jahre gewaͤhlt. 
Die Wahlen werden von dem Direktor geleitet. Bei der Wahl hat 
jedes Mitglied, welches fuͤnf bis zehn Morgen im Meliorationsterrain besitzt, 
Eine Stimme, wer zehn bis zwanzig Morgen besitzt, zwei Stimmen, von zwan- 
zig bis dreißig Morgen drei Stimmen u. s. w. 
Wer mit Beitraͤgen im Ruͤckstande ist und wem die Ausuͤbung der buͤr- 
erlichen Ehrenrechte durch richterliches Erkenntniß untersagt worden, ist nicht 
Kemmberechngr. 
*“- 
Für jedes Vorstandsmitglied wird nach den Bestimmungen des F. 9. 
ein Srlvertreter gewaͤhlt, welcher in Behinderungsfaͤllen des ersteren einzutre- 
ten hat. 
g. 11. 
Der Direktor und die Vorstandsmitglieder, sowie deren Stellvertreter, 
verwalten ihr Amt unentgeltlich; der erstere hat nur auf Erstattung baarer 
Auslagen Anspruch. Jedes Genossenschaftsmitglied ist verpflichtet, die auf 
dasselbe gefallene Wahl anzunehmen. 
Der Vorstand versammelt sich alljaͤhrlich mindestens zweimal, im Fruͤh- 
jahr und im Herbste. 
g. 12. 
Die Streitigkeiten, welche zwischen den Mitgliedern der Genossenschaft 
uͤber das Eigenthuin von Grundstuͤcken, uͤber die Zuständigken oder den Umfang 
von Grundgerechtigkeiten oder anderen Nutzungsrechten, und über besondere, auf 
speziellen Rechtstiteln beruhende Rechte und Verbindlichkeiten der Parteien ent- 
stehen, gehören zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte. 
Dagegen werden alle anderen, die gemeinsamen Angelegenheiten der Ge- 
nossen-
	        
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