Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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tlonh-  Rocht.

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Der  Plan  erstreckt  sich  nur  bis  circa  200  Ruthen  oberhalb  der  Bollsiedter
  Mühle.  Die  Betheiligten  haben  nachträglich  die  Ausdehnung  weiter
oberhalb  bis  zur  Wagensiedter  Brücke  bei  Mühlhausen  beschlossen,  und  bleibt
die  Feststellung  des  Regulirungsplanes  für  letztere  Strecke  dem  Minister  für
die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  nach  Anhörung  des  Vorstandes  und
der  Betheiligten  vorbehalten.  ie  Ausführung  der  Regulirung  auf  Bollstedter
und  Mühlhaufener  Flur  foll,  wenn  die  Betheiligten  dieses  wünschen,  erst  stortfinden,
  wenn  die  Spezialseparationen  dieser  Feldmarken  eintreten.  Die  Regulirung
  auf  der  Flur  Höngeda  erfolgt  erst  zugleich  mit  der  Regulirung  auf  der
Bollstedter  Flur.  .

Der  Verband  hat  insbesondere  auch  unterhalb  Merrleben  bis  zum  Dorfe
Nägelstedt  die  im  Regulirungsplane  veranschlagten  Arbeiten  zur  Verbesserung
der  Vorfluth  vorzunehmen,  und  finden  hierauf  die  Bestimmungen  der  #V.  4.
und  5.  des  Statuts  Anwendung;  die  Grundbesitzer  in  der  Niederung  unterhalb
Merrleben  bleiben  jedoch  von  dem  Verbande  und  von  einem  Beitrage  zu  den
Kosten  des  Regulirungswerkes  ausgeschlossen.

Wegen  des  nicht  veranschlagten  Neubaues  der  Brücke  auf  der  Chaussee
Langensalza  nach  Merxleben  soll  der  Vorsiand  des  Verbandes  ermächtigt  und
verpflichtek  sein,  mit  der  Königlichen  Chausseebau-Verwaltung  in  Unterhandlung
zu  treten,  um  deren  Mitwirkung  bei  diesem  Bau  burbeiufhren.

Erhebliche  Abänderungen  des  Regulirungsplanes,  welche  im  Laufe  der
Ausführung  nothwendig  erscheinen,  dürfen  nur  mit  Genehmigung  des  Ministers
für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  vorgenommen  werden.

S.  3.

Die  im  Anhange  des  Regulirungsplanes  projektirte  Binnenentwässerung
erfolgt  auf  Kosten  der  dabei  Betheiligten  innerhalb  jeder  Flur.  Der  Verband
hat  dieselbe  ebenso  wie  andere  Binnenentwässerungen,  Bewässerungen,  Dammschüttungen
  und  Wegebauten,  welche  sich  spaterhin  im  Meliorationsgebiete  als
erforderlich  herausstellen  möchten,  zu  vermitteln  und  nöthigenfalls  auf  Kosten
der  dabei  Betheiligten  durchzuführen,  nachdem  der  Plan  dazu  von  dem  Minister
  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  nach  Anhörung  der  Interessenten
  und  des  Vorstandes  festgesiellt  ist.

K.  4.

Dem  Verbande  wird  für  alle  zur  vollständigen  Ausführung  des  Regulirungsplanes
  erforderlichen  Grundstücke  und  der  damit  in  Verbindung  slehenden
  Anlagen  das  Recht  zur  Expropriation  verliehen.  “

Insbesondere  isi  der  Verband  kraft  dieses  Rechts  befugt,  gegen  Entschädigung
  zu  fordern:

1)  die  Abtretung  und  Veränderung  von  Stauwerken  und  Schleusen;
2)  den  zeitweisen  Stillstand  von  Mühlen;
3)  die  Abtretung  und  vorübergehende  Ueberweisung  des  zu  neuen  Flußbetten,
  Gräben  und  Uferwallungen  oder  sonstigen  Regulirungswerken,  oder
.  zur