Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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wesenden Mitglieder enthalten und sind von dem Kommissarins, dem Techniker 
und zwei von den uͤbrigen Vorstandsmitgliedern zu vollziehen. 
g. 22. 
Der Vorstand hat das Beste des Verbandes uͤberall wahrzunehmen und 
namentlich: 
1) über die zur Erfüllung der Zwecke des Verbandes norhwendigen und 
nützlichen Einrichtungen, über die Bauanschläge und die erforderlichen 
Ausgaben und über außerordentliche Beiträge zu beschließen; 
2) die Jahresrechnung abzunehmen und die Decharge an den Rendanten 
zu erlheilen; 
3) den Erlaß oder die Stundung von Beitragen zu bestimmen; 
4) die Genehmigung von Verträgen und Vergleichen, deren Gegenstand den 
Betrag von funfzig Thalern übersteigt, zu erkheilen, ausgenommen die 
Verträge und Vergleiche der Baukommission, welche bei Gegenstaͤnden 
bis zu einem Betrage von fuͤnfhundert Thalern einer Genehmigung des 
Vorstandes nicht bedürfen (vergl. §. 27.); 
5) über die Vergütungen für abgetretene Grundstücke und Entnahme von 
Materialien, 
6) über die Geschäftsamweisung für die Beamten des Verbandes, 
7) über deren Anstellungen und Gehalt oder etwaige besondere Remunera- 
tionen, und 
8) über die Benutzung der Grundsiücke und des sonstigen Vermögens des 
Verbandes zu beschließen; 
9) für die Aufstellung und Fortführung eines Lagerbuchs über die von dem 
Verbande zu unterhaltenden Gräben und Flußstrecken, Dämme, Brücken, 
Schleusen und sonstigen Anlagen, sowie über die Grundstücke des Ver- 
bandes zu sorgen. 
g. 23. 
Mit Ausnahme des Kommissarius und des Wasserbau-Technikers erhält 
jedes Vorstandsmitglied für auswärtige Termine zwei Thaler Oiäten aus der 
Kasse des Verbandes, jedoch keine Reisekosten. Sofern jedoch ein Vorstands- 
mitglied im Interesse des Verbandes außerhalb der zum Verbande gehörigen 
Ortschaften reisen muß, erhält dasselbe außer zwei Thalern Diäten noch Reise- 
kosten von Einem Thaler pro Meile Landweg und zehn Silbergroschen pro 
Meile Eisenbahn. 
g. 24. 
b. Vorsihend An der Spitze des Vorstandes steht der Königliche Kommissarius. Er 
de Vorstankes. hat als Vorsitzender folgende Geschäfte: 
1) er beruft den Vorstand zusammen und bestimmt Zeit und Ort der Sitzung; 
2) er führt den Vorsitz in den Sitzungen; H 
er
	        
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