Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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3) er bereitet die Beschlüsse des Vorstandes vor und bringt dieselben zur 
Ausführung; 
4) er führt die Verordnungen und Beschlüsse der vorgesetzten Behörden aus; 
5) er hat die Grundstücke und Einkünfte des Verbandes zu verwalten, die 
Einnahmen und Ausgaben anzuweisen, die Heberollen festzustellen und 
für vollstreckbar zu erklären und das Rechnungs= und Kassenwesen zu 
überwachen; 
6) er vertritt den Verband in Prozessen, sowie überhaupt nach Außen hin, 
verhandelt im Namen desselben mit Behörden und Privatpersonen, führt 
den Schriftwechsel und fertigt die Beschlüsse und Urkunden Namens des 
Verbandes aus; 
7) er ist befugt, Verträge und Vergleiche bis zu funfzig Thalern Namens 
des Verbandes abzufhhnegen; 
8) er sorgt für die Beitreibung der Beiträge und Strafgelder; 
9) er beaufsichtigt die Beamten des Verbandes und kann gegen die unteren 
Beamten Ordnungsstrafen bis zur Hôhe von fünf Thalern festsetzen. 
Der Vorsitzende führt ein Dienstsiegel mit der Umschrift: 
„Direktorium des Verbandes zur Regulirung der oberen Unstrut.“ 
* 
Die Ausführung der Meliorationsbauten nach dem festgestellten Reguli- 
rungsplane und den Veschläfüen des Vorstandes wird unter Kontrole des letz- 
teren einer besonderen 
„Baukommission für die Regulirung der oberen Unstrut“ 
übertragen, welche aus dem Vorsitzenden, dem Bautechniker und einem sonsti- 
gen Vorstandsmitgliede besteht. Oas letztere wird von dem Vorstande aus 
seiner Mit#te gewählt, kann sich aber für einzelne Geschäfte durch das betreffende 
Lokalmitglied des Vorstandes vertreten lassen. 
* 
Die Baukommission faßt ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. Sie 
besorgt insbesondere auch die Erwerbung und Abschreibung der Grundstücke, 
deren Ankauf zur Ausführung des festgestellten Regulirungsplanes nothwen- 
dig ist. 
Sie ist verpflichtet, im Interesse des Verbandes auf moglichste Kosten- 
ersparniß Bedacht zu nehmen und überall Alles anzuordnen und zu veranlassen, 
was ihr zum Nutzen des Verbandes zweckdienlich erscheint. 
g. 27. 
Die Verträge, welche die Baukommission abschließt, sind von allen Kom- 
missionsmitgliedern zu unterschreiben. . 
VettkägebeiGegensicindenüberfünfhundektThalekbedürfenzuihrek 
Guͤltigkeit der Genehmigung des Vorstandes. 
(Ne. 5304 3* g. 28. 
c. Bau · Kom- 
mission.
	        
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