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tember 1858. (Gesetz-Sammlung für 1858. S. 530.) emittirten aͤlteren Prioritaͤts-
Obligationen der Berlin-Stettiner Eisenbahngesellschaft. Auch in Ansehung
des übrigen Gesellschaftsvermögens haben sie ein Vorzugsrecht vor den In-
habern der Stammaktien, insoweit nicht der Staat vermöge der von ihm ge-
leisteten Garantie für die Zinsen der im F. 1. bezeichneten Prioritäts-Obligationen
aufkommen muß. Den Inhabern der auf Grund der Allerhöchsten Privilegien
vom 25. Juni 1848., vom 18. August 1856. und vom 6. September 1858.
emittirten Prioritäts-Obligationen verbleibt dagegen in Ansehung des eben ge-
dachten übrigen Gesellschaftsvermögens das denselben verschriebene Vorzugs-
recht (cfr. F. 1.).
K. 4.
Die Prioritäts-Obligationen nnterliegen in dem durch F. 11. und K. 12.
des oben gedachten Vertrages vom 16. Mai 1861. festgesetzten Umfange der
Amortisation von einem halben Prozent des Baukapitals unter Zuschlag der
durch die eingelösten Prioritäts-Obligarionen ersparten Zinsen. Der Gesellschaft
bleibt jedoch vorbehalten, mit Genehmigung Unseres Handelsministers nicht nur
den Til ungsfonds zu verstärken, sondern auch die sämmtlichen noch nicht ge-
tilgten Lollhanonen. zur Rückzahlung mit einem Male zu kündigen.
Die Bestimmung der jährlich zur Tilgung kommenden Obligationen ge-
schieht durch Ausloosung Seitens des Direkkoriums mit Suzichung eines das
Protokoll führenden Notars in einem vierzehn Tage zuvor einmal öffentlich be-
kannt gemachten Termine, zu welchem Jedermann der Zutrikt freisteht.
Die Bekanntmachung der Nummern der ausgeloosten Prioritäts-Obliga-
tionen, sowie eine etwaige allgemeine Kündigung erfolgt durch dreimalige Ein-
rückung in die öffentlichen Blätter; die erste Einrückung muß mindestens drei
Monate vor dem bestimmten Zahlungstermine stattfinden.
Die Einlösung der ausgeloosten Obligationen geschieht am 1. Juli des
betreffenden Jahres; die Einlösung der gekündigten Obligationen kann sowohl
am 2. Januar als am 1. Jurli jeden Ichres stattfinden.
Die Rückzahlung erfolgt in beiden Fällen nach dem Nennwerthe gegen
Auslieferung der Obligationen an deren Präsentanten zu Berlin oder Stettin
nach der Wol des Berechtigten.
Die Verfiusung der Obligationen hört an dem Tage auf, an welchem
sie 5 Ruͤckzahlung faͤllig sind. Wird diese in Empfang genommen, so muͤssen
unaͤchst die ausgereichten Zinskupons, welche spaͤter, als an jenem Tage ver-
Aalen, mit der fälligen Obligation eingeliefert werden; geschieht dies nicht, som
wird der Betrag der fehlenden Zinskupons von dem Kapitale gekürzt und zur
Einlösung dieser Kupons verwendet.
Die im Wege des Tilgungsverfahrens eingelösten Oolgatonen werden
umnter Beobachtung der oben wegen der Ausloofung vorgeschriebenen Form ver-
(Nr. 5403. 9. brannt;.