Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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g. 4. 
Die privatrechtlichen Vorschriften der Statuten der zu Berlin, Stettin, 
Magdeburg, Tilsit, Koͤnigsberg, Danzig, Memel und Elbing bestehenden kauf- 
maͤnnischen Korporationen treten außer Kraft. Dies gilt namentlich von den 
Vorschriften dieser Statuten, durch welche die kaufmännischen Rechte von 
dem Beitritt zu der kaufmaͤnnischen Korporation des Orts abhaͤngig gemacht sind. 
Artikel 4. 
Jede zur Eintragung in das Handelsregister bestimmte Anmeldung 
muß auch in denjenigen Fäallen, für welche das Handelsgesetzbuch dies nicht 
besonders vorschreibt, entweder persönlich vor dem Handelsgericht erklärt, oder 
in beglaubigter Form bei dem Handelsgericht eingereicht werden. 
Die Anmeldung gilt als vor dem Handelsgericht erklärt, wenn sie von 
einem dazu bestellten Richter des Handelsgerichts, im Bezirke des Appella- 
tionsgerichtshofes zu Cöln von dem Sekretair des Handelsgerichts, aufge- 
nommen ist. Unter der beglaubigten Form ist die gerichtliche oder notarielle 
Form zu verstehen. Geschieht die Anmeldung durch einen Bevollmächtigten, 
so hat dieser eine gerichtliche oder notarielle Vollmacht beizubringen. 
Dieselben Formvorschriften gelten in Bezug auf die Zeichnung oder Ein- 
reichung der Zeichnung einer Firma oder Unterschrift, welche nach Vorschrift 
des Handelsgesetzbuchs bei dem Handelsgericht bewirkt werden soll. 
Die näheren geschaftlichen Anordnungen über die Führung des Handels- 
Registers bleiben einer von dem Justizminister den Gerichten zu ertheilenden 
Insirukrion vorbehalten-. 
Artikel 5. 
Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, gemäß welchen die Handels- 
gerichte von Amtswegen die Betheiligten zur Befolgung der gesetzlichen An- 
ordnungen über die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister und 
über die Zeichnung oder Einreichung der Zeichnung der Firmen oder Unter- 
schriften durch Ordnungsstrafen anhalten sollen, sind nach folgenden Bestim- 
mungen in Ausführung zu bringen: 
S. 1. 
Wenn das Handelsgericht in glaubhafter Weise davon Kenntniß erhält, 
daß die gesetzliche Anordnung nicht befolgt worden ist, so hat es eine Verfü- 
gung an den Betheiligten zu erlassen, durch welche derselbe unter Androhung 
einer angemessenen Ordnungsstrafe aufgefordert wird, innerhalb einer besiimm- 
ten Frist entweder die gesetzliche Anordnung zu befolgen, oder die Unterlassung 
mittelst Einspruchs gegen die Verfügung ¾ö! rechtfertigen. 
Der Lauf der in der Verfügung bestimmten Frist beginnt mit dem Tage, 
welcher auf den Tag der Zustellung der Verfügung folgt. 
Der Einspruch geschieht durch schriftliche Eingabe an das Handelsgericht, 
oder zu Prokokoll bei demselben. 
E. 5t08.) 61 K. 2.
	        
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