Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Eigenthum von Grundstücken, über die Zuständigkeit oder den Umfang von 
Grundgerechtigkeiten und anderen Nutzungsrechten, und über besondere, auf 
speziellen Rechtstiteln beruhende Rechte oder Verbindlichkeiten entstehen, gehören 
zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte. 
Dagegen werden alle anderen, die gemeinsamen Angelegenheiten des Ver- 
bandes oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines oder des anderen Genossen 
berreffende Beschwerden von dem Vorstande untersucht und entschieden, insofern 
nicht einzelne Gegenstände in diesem Statute ausdrücklich an eine andere Be- 
hörde gewiesen sind. 
Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht jedem Theile der Rekurs 
an ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekanntmachung 
des Bescheides an gerechnet, bei dem Direkror angemeldet werden muß. 
Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, welche nicht zum Vor- 
stande gehèren dürfen, und entscheidet nach Stunmenmehrheit. 
g Ein weiteres Rechtsmittel findet nicht statt. Der unterliegende Theil traͤgt 
die Kosten. 
Die drei Mitglieder des Schiedsgerichts nebst einem Stellvertreter für 
jedes Mitglied werden vom Vorstande auf sechs Jahre gewählt. 
Whhtbar ist jeder Preußische Unterthan, der die Eigenschaft eines Ge- 
meindewählers hat; jedoch muß eines der drei Mitglieder zum höheren Preußi- 
schen Richteramte qualisizirt sein; dieses Mitglied führt den Vorsitz. 
S. 41. 
Abänderungen dieses Statutes können nur unter landesherrlicher Geneh- 
migung erfolgen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Instegel. 
Gegeben Berlin, den 10. Dezember 1860. 
(L. S.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. 
Simons. Gr. v. Pückler. 
  
Redigiri im Büreau des Staats= Ministeriums. 
Berin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
K. er
	        
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