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Artikel 262.
Die Aufloͤsung der stillen Gesellschaft kann vor Ablauf der fuͤr ihre
Dauer bestimmten Zeit oder bei einem Vertrage von unbestimmter Dauer ohne
vorherige Aufkuͤndigung verlangt werden, wenn dazu wichtige Gruͤnde vorhan-
den sind. Die Beurtheilung, ob solche Gruͤnde anzunehmen sind, bleibt im
Falle des Widerspruchs dem Ermessen des Richters uͤberlassen.
Artikel 263.
Die Bestimmung des Artikels 126. gilt auch zu Gunsten der Privatglaͤu-
biger eines stillen Gesellschafters.
Artikel 2064.
Wenn der siille Gesellschafter stirbt, oder zur Verwaltung seines Ver-
mögens rechtlich unfähig wird, so hat dies die Auflösung der stillen Gesellschaft
ich zur Folge.
Artikel 265.
Nach Auflösung der stillen Gesellschaft muß der Inhaber des Handels-
gewerbes sich mit dem stillen Gesellschafter auseinandersetzen und die Forderung
desselben in Gelde berichtigen.
Der Inhaber des Handels ewerbes besorgt die Liquidation der bei der
Auflösung noch schwebenden Geschafte.
Zweiter Titel.
Von der Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften für gemeinschaftliche
Rechnung.
Artikel 266.
Die Vereinigung zu einem oder mehreren einzelnen Handelsgeschäften für
gemeinschaftliche Mechnn bedarf einer schriftlichen Abfassung nicht und ist
sonstigen Förmlichkeiten nicht unterworfen.
Artikel 2067.
Wenn nicht ein Anderes verabredet ist, so sind alle Theilnehmer in
gleichem Verhaltnisse zu dem gemeinsamen Unternehmen beizutragen verpflichtet.
Artikel 268.
Ist über den Antheil der Theilnehmer am Gewinn und Verlust nichts
vereinbart, so werden die Einlagen verzinst, der Gewinn oder Verlust aber nach
Köpfen vertheilt.
Jahrsang 1861. (Nr. 5408.) 72 Ar-