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Artikel 284.
Die Konventionalstrafe unterliegt keiner Beschraͤnkung in Ansehung des
Betrages; sie kann das Doppelte des Interesses uͤbersteigen.
Der Schuldner ist im Zweifel nicht berechtigt, sich durch Erlegung der
Konventionalstrafe von der Erfuͤllung zu befreien.
Die Verabredung einer Konventionalstrafe schließt im Zweifel den An-
spruch auf einen den Betrag derselben übersteigenden Schadensersatz nicht aus.
Artikel 285.
Die Daraufgabe (Arrha) gilt nur dann als Reugeld, wenn dies verein-
bart oder ortsgebrauchlich ist.
Sie ist, wenn nichts Anderes vereinbart oder ortsgebrauchlich ist, zurück-
zugeben oder in Anrechnung zu bringen.
Artikel 286.
Wegen übermäßiger Verletzung, insbesondere wegen Verletzung über die
Hälfte, können Handelsgeschäfte nicht angefochten werden.
Artikel 287.
Die Höhe der gesetzlichen Zinsen, insbesondere auch der Verzugszinsen,
ist bei Handelsgeschäften sechs vom Hundert jährlich. -
In allen Faͤllen, in welchen in diesem Gesetzbuche die Verpflichtung zur
Zahlung von Zinsen ohne Bestimmung der Höhe ausgesprochen wird, sind dar-
unter Zinsen zu sechs vom Hundert jährlich zu verstehen.
Artikel 288.
Wer aus einem Geschäft, welches auf seiner Seite ein Handelsgeschäft
ist, eine fällige Forderung hat, kann wegen derselben vom Tage der Mahnung
an Zinsen fordern, sofern er nicht nach dem bürgerlichen Recht schon von einem
früheren Zeitpunkte an Zinsen zu fordern berechtigt ist.
Die Uebersendung der Rechnung gilt für sich allein nicht als Mahnung.
Artikel 289.
Kaufleute unter einander sind berechtigt, in beiderseitigen Handelsgeschäf-
ten auch ohne Verabredung oder Mahnung von jeder Forderung seit dem Tage,
an welchem sie fallig war, Zinsen zu fordern.
Artikel 290.
Ein Kaufmann, welcher in Ausübung des Handelsgewerbes einem Kauf-
mann oder Nichtkaufmann Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, kann dafür
auch ohne vorherige Verabredung Proviston, und wenn es sich um Aufbe-
(Nr. 5408.) wah--