Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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oder unabwendbare Folgen von Naturereignissen herbeigefuͤhrten Schadens, 
wird nach Maaßgabe der folgenden Bestimmungen Ersatz geleistet: 
1. Dem Absender bleibt es freigestellt, den Werth der Sendung ent- 
weder nach dem wahren Werthe, oder nur theilweise oder gar nicht zu de- 
lariren. 
Ist bei der Aufgabe eine Werthsdeklaration erfolgt, so ist dieselbe bei 
der Fesistellung des von Seiten der Postverwaltung in Verlust= oder Beschädi- 
gungsfällen zu leistenden Ersatzes maaßgebend. 
Beweist jedoch die Postverwaltung, daß die Deklaration den wahren 
Werth der Sache übersteigt, so hat sie nur den letzteren zu ersetzen. 
Vermag dagegen der Reklamant den Nachweis zu erbringen, daß und 
um wie viel der wirkliche Werth des Inhalts der Sendung die Werthsdekla- 
ration überstiegen habe, so ist im Falle eines theilweisen Verlustes (Abgangs) 
oder einer Beschädigung der Theil des wirklich erlittenen Schadens zu ersetzen, 
welcher sich nach dem Verhältnisse ergiebt, in welchem der deklarirte Werth 
der Sendung zu dem wirklichen steht. 
Die Werthsdeklaration soll in der Landeswährung des Aufgabebezirks 
erfolgen; der absendenden Postanstalt gegenüber haben die anderen Postverwal- 
tungen nur die in jener Landeswährung angegebene oder darauf reduzirte Summe 
zu vertreten. 
Die Werthsdeklaration soll bei Sendungen mit Begleitbriefen sowohl 
auf dem Begleitbriefe, als auf der Sendung selbst, angegeben sein. Wenn 
aber der Werth einer zur Postbeförderung angenommenen Sendung nur 
auf dem Begleiebriefe und nicht auch auf der Eendung selbst angegeben sein 
sollte, so übt dieses auf die Ersatzleistung keinen Einfluß. Dasselbe gilt von 
dem Falle, wo die Werthsdeklaration zwar nur auf der Sendung selbst, nicht 
auch auf dem Begleitbriefe enthalten ist, die Sendung aber gleichwohl zur Post- 
beförderung angenommen und entweder dem Aufgeber eine Bescheinigung über 
eine geschehene Werthangabe ertheilt oder die Sendung mit dem fraglichen 
Verfe in die Posibücher eingetragen worden ist. Ist der Werth einer Sen- 
dung nicht übereinstimmend auf Begleitbrief und Sendung angegeben, so ist 
die Werthangabe auf dem Begleitbriefe für Portoberechnung und Ersatzleistung 
entscheidend. 
Die Postanstalt, welche eine nicht mit der vorschriftsmaßigen Werths- 
deklaration versehene Sendung, für welche gleichwohl nach dem Vorhergehen- 
den zu haften sein würde, annimmt, hat für die Nachholung des Erforderlichen 
zu sorgen, widrigenfalls sie für alle aus der Behandlung des Stücks als Sen- 
dung ohne Werthangabe hervorgehenden Nachtheile verantwortlich ist. 
Findet sich in einer wegen beschadigter Emballage unterwegs von einer 
Postanstalt anderweit verpackken Sendung ein die Deklaration übersteigender 
Werthinhalt vor, so bleibt für die Haftung der Post die Deklaration des Ab- 
senders maaßgebend. · 
(Nr. 5305.) 7* 2. Beim
	        
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