Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Eine Stimme, der Vorsteher eines Bezirks, zu welchem Einhundert bis zwei- 
hundert Morgen solcher Flaͤche gehoͤren, zwei Stimmen, und der Vorsieher 
eines Bezirks, zu welchem uͤber zweihundert Morgen solcher Flaͤche gehoͤren, 
fuͤr jede vollen Einhundert Morgen Eine Stimme. 
Die Wahl erfolgt fuͤr einen sechsjaͤhrigen Zeitraum aus der Mitte der 
zur Stadt Breslau hbrigen großjährigen Deichgenossen, soweit sie nicht den 
Vollbesitz der bürgerlichen Rechte durch rechtskraftiges Urtheil verloren haben 
und nicht Unterbeamte des Verbandes sind. Mit dem Aufhören der Wähl- 
barkeit verliert die Wahl ihre Wirkung. 
Vater und Sohn, sowie Bruͤder, duͤrfen nicht zugleich Mitglieder des 
Deichamtes sein. Sind dergleichen Verwandte zugleich gewaͤhlt, so wird der 
aͤltere allein zugelassen. 
Alle drei Jahre scheidet die Haͤlfte der sechs gewaͤhlten Repraͤsentanten 
und Stellvertreter aus und wird durch neue Wahlen ersetzt. Die das erste 
Mal Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt. Die Ausscheidenden 
koͤnnen wieder gewaͤhlt werden. 
F. 14. 
Die den Vorstehern der betheiligten Stadtbezirke zustehende Stimmen- 
zahl wird vom Deichhauptmann und bis dahin, daß dieser gewaͤhlt ist, von 
dem Deichregulirungs-Kommissarius zusammengestellt. Den Wahlkommissarius 
ernennt die Regierung in Breslau. 
Die Nachweisung der Stimmenzahl wird dem Magistrate zu Breslau 
und den betheiltgten Bezirksvorstehern abschriftlich micgetbeit und vierzehn Tage 
lang auf dem Rathhause öffentlich ausgelegt, auch dies vorher öffentlich be- 
kannt gemacht. 
Während dieser Zeit kann der Magistrat, jeder betheiligte Bezirksvor- 
steher und jeder stlädtische Deichgenosse Einwendungen gegen die Richtigkeit der 
Stimmenzahl bei dem Wahlkommissarius erheben. 
Die Emscheidung über die Einwendungen und die Prüfung der Wahlen 
steht dem Deichamte zu. 
S. 15. 
Im Uebrigen sind bei dem Wahlverfahren, sowie in Betreff der Ver- 
pflichtung zur Annahme unbesoldeter Stellen, die Worschriften über die Ge- 
meindewahlen analogisch anzuwenden. 
F. 16. 
Der Stellvertreter nimmt in Krankheits= und Behinderungsfällen des 
Repräsentanten dessen Stelle ein und trikt für ihn ein, wenn derselbe während 
Jahrgeng 1861. (Nr. 5461—5462.) 110 seiner
	        
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