Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

emelne 
Bestimmungen. 
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seiner Wahlzeit stirbt, den Grundbesitz in der Niederung aufgiebt, oder seinen 
bleibenden Wohnsitz an einem entfernten Orte wählt. 
S. 17. 
Die allgemeinen Bestimmungen für künftig zu erlassende Deichsiatute 
vom 14. November 1853. Getn-Samalung vom Jahre 1853. S. 935.) 
sollen für den Breslau-Odervorstädtischen Deichverband Gültigkeit haben, inso- 
fern sie nicht in dem vorstehenden Stalut abgeändert sind. 
F. 18. 
Abänderungen dieses Statuts können nur unter landesherrlicher Geneh- 
migung erfolgen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 18. November 1861. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. d. Heydt. Gr. v. Pückler. v. Bernuth. 
  
(Nr. 5462.) Genehmigungs-Urkunde, betreffend die Auflösung der zu Danzig domizilirten 
Danziger Rhederei-Aktiengesellschaft. Vom 18. November 1861. 
Wr# Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 
thun kund und fügen hiermit zu wissen, daß Wir die von der zu Danzig do- 
mizilirten Danziger Rhederei-Aktiengesellschaft in ihrer außerordentlichen Gene- 
ralversammlung vom 18. September d. J. laut des notariellen Prorokolls von 
demselben Tage beschlossene Auflösumg der von Uns durch Urkunde vom 4. Fe- 
bruar 1856. bestätigten Danziger Rhederei-Aktiengesellschaft genehmige haben. 
Wir befehlen, daß diese Urkunde durch die Gesetz-Sammlung und das 
Amtsblatt Unserer Regierung in Danzig zur öffentlichen Kenntniß gebracht 
werden soll. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhándigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 18. November 1861. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Bernuth. 
  
  
(Nr. 5463.)
	        
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