Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

hinzutritt. — Der Repraͤsentant und Stellvertreter zu 1. ist von saͤmmtlichen 
Rittergutsbesitzern der ganzen, durch die gegenwaͤrtige Verordnung erweiterten 
Deichsozietaͤt, der Repraͤsentant und Stellvertreter zu 2. von den der Deich- 
sozietaͤt neu einverleibten Stadt- und Landgemeinden, welche zu diesem Behufe 
u einem Wahlbezirke vereinigt werden, zu waͤhlen. Die Wahlen erfolgen nach 
Meßgate der Verordnung vom 27. Dezember 1858., jedoch mit der Abände- 
rung, daß die nach F. 5. daselbst erforderliche Stimmenmehrheit nicht nach 
Dammruthen, sondern nach den Deichkassenbeiträgen bemessen wird. Die letztere 
Bestimmung findet auch Anwendung bei allen künftigen Neu= und Ersatzwahlen 
der Repräsentanten für die Stadt= und Landgemeinden und deren Stellvertreter. 
Die der Deichsogietät neu hinzutretenden Staatsdomainen werden durch 
den im Deichamte bereits vorhandenen Repräsentanten der Staatsdomainen des 
Nieder-Oderbruchs mit vertreten. 
Der Vorsitzende der Entwässerungskorporation für das Zehdener Bruch 
ist berechig, an den Sitzungen des Deichamtes mit berathender Stimme Theil 
zu nehmen. 
K. 9. 
Er" Die in der Deichrolle ausgeworfenen Geldbeträge: 
von sechs Silbergroschen pro Morgen der ersten Klasse, 
von vier Silbergroschen sechs Pfennigen pro Morgen der zweiten Klasse, 
von drei Silbergroschen pro Morgen der dritten Klasse, und 
von einem Silbergroschen sechs Pfennigen pro Morgen der vierten Klasse 
bilden die alljäahrlich von den Interessenten zu zahlenden gewöhnlichen Deich- 
kassenbeiträge; im Falle des Mehrbedarfs hat das Deichamt höhere Beiträge 
nach dem Maaßstabe der Deichrolle auszuschreiben und einzuziehen; wenn die 
Beiträge den Bedarf überschreiten, so können sie ermäßigt werden. 
G. 10. 
Wleeine Be- Im Uebrigen bleiben für jetzt die Beslimmungen der Deich-, Ufer-, Gra- 
ssangm ben= und Weze Ordnung vom 23. Januar 1709. — mit den dieselben ergän- 
zenden oder abändernden späteren Verordnungen, insbesondere der Verordnung 
vom 27. Dezember 1858. — insoweit sie nicht durch die aufgehobene Natural- 
Unterhaltung und die Dammruthen= und Viehgelder bedingt sind, für die er- 
weiterte Delchsoziekät in Kraft; namentlich wird in der Verpflichtung der In- 
teressenten zur Nataral-Unterhaleung der übrigen im F. b. nicht genannten Grä- 
ben, und in ihrer Verpflichtung zu den verfassungsmäßigen Naturalleistungen 
für den Schutz und die Vertheidigung der Deichanlagen bei Hochwasser aund 
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