Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des
Eigenthums nachweisen zu duͤrfen, geltend zu machen befugt ist.
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligatio-
nen eine Gewährleistung Seitens des Staates nicht übernommen wird, ist durch
die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 3. Dezember 1860.
(L. 8.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
v. d. Heydt. v. Patow. Gr. v. Schwerin.
Drovinz Drcußen, Negierungebezirk Königsberg.
Obligation
des Pr. Holländer Kreises
Litir. . . . .. M ....
A## Grund des unten .. bestätigten Kreistagsbeschlusses
vom 11. August 1860. wegen Aufnahme einer Schuld von 60,000 Thalern
bekennt sich die ständische Kommission für den Chausseeban des Pr. Holländer
Kreises Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens
des Gldubigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld von# Thalern
Preußisch Kurant, welche für den Kreis kontrahirt worden und mit fünf Pro-
zent jährlich zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 00,000 Thalern geschieht vom
Jahre 1870. ab allmdlig innerhalb eines Zeitraumes von zwanzig Jahren
mit wenigstens 3000 Thalern jährlich, welche vom Kreise aufgebracht werden.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1870. ab in Dem
O-