Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des 
Eigenthums nachweisen zu duͤrfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligatio- 
nen eine Gewährleistung Seitens des Staates nicht übernommen wird, ist durch 
die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 3. Dezember 1860. 
(L. 8.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. 
v. d. Heydt. v. Patow. Gr. v. Schwerin. 
Drovinz Drcußen, Negierungebezirk Königsberg. 
Obligation 
des Pr. Holländer Kreises 
Litir. . . . .. M .... 
A## Grund des unten .. bestätigten Kreistagsbeschlusses 
vom 11. August 1860. wegen Aufnahme einer Schuld von 60,000 Thalern 
bekennt sich die ständische Kommission für den Chausseeban des Pr. Holländer 
Kreises Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens 
des Gldubigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld von# Thalern 
Preußisch Kurant, welche für den Kreis kontrahirt worden und mit fünf Pro- 
zent jährlich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 00,000 Thalern geschieht vom 
Jahre 1870. ab allmdlig innerhalb eines Zeitraumes von zwanzig Jahren 
mit wenigstens 3000 Thalern jährlich, welche vom Kreise aufgebracht werden. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1870. ab in Dem 
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