Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Monate Januar jedes Jahres. Der Kreis behaͤlt sich jedoch das Recht vor, 
den Tilgungsfonds durch groͤßere Ausloosungen zu verstaͤrken, sowie saͤmmtliche 
noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kuͤndigen. Die ausgeloosten, sowie 
die gekuͤndigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buch- 
staben, Nummern und Betraͤge, sowie des Termins, an welchem die Ruͤckzahlung 
erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, 
drei, zwei und Einen Monat vor dem Zahlungstkermine in den vier Amts- 
blättern der Königlichen Regierungen der Provinz Preußen, sowie in einer zu 
Königsberg erscheinenden Zeitung und in dem Pr. Holländer Kreisblatte. 
Bis 4 dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird 
es in halbjdhrlichen Terminen, am 1. Januar und am 1. Juli, von heute an 
gerechnet, mit fünf Prozem jährlich in gleicher Müngsorte mit jenem verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
bei der Kreis-Kommunalkasse in Pr. Holland, und zwar auch in der nach dem 
Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei- 
bung sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine 
zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale 
abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die inerald vier Jah- 
ren nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld= 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung 
Th. I. Tit. 51. V. 120. sc. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Mohrungen. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch 
soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjah- 
rigen Verjahrungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den startgehabten 
Besitz der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldoerschreihung oder sonst in 
glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der 
angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung 
ausgezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind zehn halbjährige Zinskupons bis 
um Schlusse des Jahres 1865. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden 
zinoknpons auf fünfjahrige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons= Serie erfolgt bei der Kreis-Kom- 
munalkasse zu Pr. Holland gegen Ablieferung des der alteren Zinskupons-Serie 
beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung 
der neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern 
deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. 
(Kr. 5310. 10* Zur
	        
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