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Monate Januar jedes Jahres. Der Kreis behaͤlt sich jedoch das Recht vor,
den Tilgungsfonds durch groͤßere Ausloosungen zu verstaͤrken, sowie saͤmmtliche
noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kuͤndigen. Die ausgeloosten, sowie
die gekuͤndigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buch-
staben, Nummern und Betraͤge, sowie des Termins, an welchem die Ruͤckzahlung
erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs,
drei, zwei und Einen Monat vor dem Zahlungstkermine in den vier Amts-
blättern der Königlichen Regierungen der Provinz Preußen, sowie in einer zu
Königsberg erscheinenden Zeitung und in dem Pr. Holländer Kreisblatte.
Bis 4 dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird
es in halbjdhrlichen Terminen, am 1. Januar und am 1. Juli, von heute an
gerechnet, mit fünf Prozem jährlich in gleicher Müngsorte mit jenem verzinset.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück-
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung,
bei der Kreis-Kommunalkasse in Pr. Holland, und zwar auch in der nach dem
Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit.
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei-
bung sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine
zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale
abgezogen.
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach
dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die inerald vier Jah-
ren nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten des Kreises.
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld=
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung
Th. I. Tit. 51. V. 120. sc. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Mohrungen.
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch
soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjah-
rigen Verjahrungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den startgehabten
Besitz der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldoerschreihung oder sonst in
glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der
angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung
ausgezahlt werden.
Mit dieser Schuldverschreibung sind zehn halbjährige Zinskupons bis
um Schlusse des Jahres 1865. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden
zinoknpons auf fünfjahrige Perioden ausgegeben.
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons= Serie erfolgt bei der Kreis-Kom-
munalkasse zu Pr. Holland gegen Ablieferung des der alteren Zinskupons-Serie
beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung
der neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern
deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.
(Kr. 5310. 10* Zur