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Von Fachwerksspeichern, Fachwerksstaͤllen und sonstigen zur Aufbewah-
rung von Vorräthen und Waaren bestimmten Baulichkeiten der zweiten Klasse,
sofern nicht besonders feuergefährliche Gegenstände darin lagern, wird als
Simplum 2 pro mille der Versicherungssumme erhoben.
Von den Baulichkeiten der dritten Klasse, sofern in hölzernen Gebäuden
nicht besonders feuergefährliche Gegenstände aufbewahrt oder feuergesährliche
Gewerbe darin betrieben werden, wird als Simplum 3 pro mille der Ver-
scherungssumme erhoben.
erden die nachstehenden Gewerbe: Bäckereien, Brauereien mit eiserner
Darre, Konditoreien, Schlossereien, Klempnereien, Gelbgießereien, Huf-, Waffen-
und Nagelschmiedereien, Platten= und Kupferschmiedereien, Töpfereien, oder
andere gleich feuergefaährliche Gewerbe
a) in Hebauden der ersten Klasse betrieben, so zahlen diese Gebaͤude 13 pro
mille,
b) in Gebaͤuden der zweiten Klasse, so zahlen diese Gebaͤude 23 pro mille,
c) in hoͤlzernen Gebaͤuden, so zahlen diese Gebaͤude 4 pro mille
als Simplum.
Werden dagegen die nachstehenden Gewerbe:
Buch= und Steindruckereien mit Schwärzebereitung, Druckereien und
Färbereien in Zeugen und Bändern mit Dampf oder Ofenfeucrung.
Appreturanstalten, Tischlereien, Lackirereien, Essigfabrikationen mit Destil-
lation, Oelraffinerien, Branntwein-Deslillationen,
oder andere gleich feuergefährliche Gewerbe
a) in Hebaͤuden der ersten Klasse betrieben, so zahlen diese Gebaͤude 2 pro
mMille,
b) in Gebäuden der zweiten Klasse, so zahlen diese Gebaͤude 33 pro mille,
c) in Gebaͤuden der dritten Klasse, so zahlen diese Gebaͤude 5 pro mille
als Simplum.
Die auf der Lastadie, Vordere Vorstadt, Lomse und den sonstigen
Speichervierteln belegenen Speicher und Stallungen zahlen:
a) der ersten Klasse 3 pro mille,
b) der zweiten Klasse 6 pro mille
der Versicherungssumme als Simplum.
Zu welchem Prozentsatze Eisen= und Glockengießereien, Knochenbrennereien,
Zuckerfabriken, Baumwoll= und Wollspinnereien, Wattenfabriken, Lichtgießereien,
chemische Fabriken, Rumfabriken, Wasser= und Dampfmühlen und sonslige fa-
brikmäßig betriebene Unternehmungen, mit denen eine größere Feuergefahr ver-
bunden ist, sowie solche Gebäude, in welchen besonders feuergefährliche Gegen-
stände gelagert werden, als Simplum versichert werden, hängt von der größeren
oder geringeren feuergefährlichen Lage der Gebäude ab, und bleibt die Bestim-
mung der städtischen Feuersozietäts-Deputation in jedem einzelnen Falle —
assen.