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g. 23.
Eine gleiche Anzeige bis zu dem erwähnten Zeitpunkte G. 22.) muß er-
folgen, wenn ein Gebaͤude waͤhrend der Versicherungszeit eine solche Veraͤnde-
rung oder Bestimmung erhaͤlt, welche seine voͤllige Ausschließung aus dem Ver-
bande nach sich ziehen würde (F. 4.).
g. 24.
Geschieht im Falle des §. 22. die Anzeige spaͤter als in dem vorgeschrie-
benen Zeitpunkte, oder wird von der Feuersozietaͤts-Deputation entdeckt, daß ein
Gebaͤude durch die Schuld des Versicherten nicht zu den vorschriftsmaͤßigen
Beitraͤgen katastrirt ist, so muß der Eigenthuͤmer eines solchen Gebaͤudes von
dem Zeitpunkte der Beränderung (§F. 22.) resp. von dem Tage der Versiche-
rung die höheren Beiträge nachzahlen.
Unterbleibt die Anzeige oder die Entdeckung ganz, und das Gebäude
wird durch Feuer beschädigt oder vernichtet, so ist der GCgemhumer jedes An-
spruches auf Brandvergütigung verlustig, sofern er nicht den Nachweis zu
führen vermag, daß die Anzeige ohne sein Verschulden unterblieben ist.
In keinem dieser Fälle findet eine Zurückerstattung der gezahlten Feuer-
kassenbeiträge statt.
VIII. Brandschaden-Taxe.
*T
Der Eigenthümer des durch Feuer beschadigten oder vernichteten Gebdudes
hat die Verpflichtung, binnen 24 Stunden nach dem Brande der Feuersozietät
davon Anzeige zu machen.
Die Schadensfeststellung selbst erfolgt Seitens der Feuersozietäts-Depu-
tation. Zu dem Ende ordnet dieselbe längstens innerhalb acht Tagen nach er-
folgter Dämpfung des Feuers aus ihrer Mitte eine Kommission ab, welcher
die erforderlichen zwei Sachverständigen (vereidete Baubeamte), von denen der
Versicherte auf seine Kosien den einen und die Feuersozietäts-Deputation auf
ihre Kosten den andern ernennt, beigegeben werden.
Die Abschätzung soll sowohl das Verhältniß des Schadens zum (der-
zeitigen) Werthe des Gebaudes, als auch den Werth der übrig gebliebenen
Gebäudetheile und Materialien angeben. Bei dieser Ermittelung dient die der
Versicherung zum Grunde liegende Taxe des abgebrannten Gebdudes zum An-
halte, und es bleibt nach den Umsiänden vorbehalten, die etwa mangelhaften
Notizen durch den Augenschein, durch Zeugen oder sonst zu ergänzen. Können
sich die Sachverständigen nicht einigen, so entscheidet ein von diesen Sachver-
ständigen zu wählender Obmann, der ebenfalls ein vereideter Baubeamter sein
muß; können sich die beiden Sachverständigen über die Wahl des Obmannes
nicht einigen, so ernennt der Magistrat den Obmann. Der Versicherte ist ver-
pflichtet, bis zur beendigten Abschätzung an den betreffenden Baulichkeiten nicht
das Geringste vorzunehmen, wodurch der Schadensstand verändert wird. 97 -
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