Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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(Nr. 5562.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen 
des Lublinitzer Kreises im Betrage von 33,000 Rehlrn. Vom 23. Juni 1862. 
Wr Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 
Nachdem von den Kreisständen des Lublinitzer Kreises auf dem Kreis- 
tage vom 6. November 1861. beschlossen worden, die sr Ausführung der 
vom Kreise unternommenen Chausseebauten von Lublinitz bis zur Landesgrenze 
bei Herby und von Zawadzki bis Pawonkau erforderlichen Geldmittel im War 
einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir, unter Aufhebung des dem Kreise 
Lublinitz unterm 28. Mal 1860. ertheilten Privilegiums zur Ausfertigung von 
14,000 Thalern Kreis-Obligationen und unter Genehmigung der Konvertirung 
der nach dem letztgedachten Privilegium bereits ausgefertigten Obligationen in 
solche nach dem gegenwärtigen Privilegium auszufertigende, auf den Antrag 
der gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit 
Zinskupons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem 
angenommenen Betrage von 19,000 Thalern und 14,000 Thalern, zusammen 
33,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der 
Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit 
des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen 
um Betrage von 33,000 Thalern, in Buchstaben: drei und dreißig Tausend 
halern, welche in folgenden Apoints: 
12,000 Thaler à 1000 Thaler = 12 Stück, 
à 500 = 
4,500 2- a - — - 
11,000 à4 100 = = 110 
2,80 à 50 -, = 56 
2700 à 25 = 108 
Summa 33,000 Thaler 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmen- 
den Folgeordnung jährlich vom Jahre 1863. ab mit wenigstens jährlich Einem 
Prozent des Kapitals zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere 
landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein 
jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die 
Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugtk ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Nechre 
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen 
eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die 
Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 23. Juni 1862. 
(L. 8§.) Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Jagow. v. Holzbrinck. 
Pro-
	        
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