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„nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit
vier und einem halben Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das
Loos zu bestimmenden Folgeordnung jährlich vom Jahre 1873. ab mit wenig-
stens zahrlich swei Prozent des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den
etilgten Schuldverschreibungen, zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium
nsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen,
daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte,
en Ddelllebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen
efugt ist.
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen
eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die
Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich umer Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 21. Juli 1862.
(I. S.) Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Jagow. v. Holzbrinck.
Provinz Brandenburg, Regierungebezirk Frankfurt.
Obligation
des ECrossener Kreises
Littr. l
über Thaler Preußisch Kurant.
(II. Serie.)
Auf Grund des unterm .. .. . .. . . . . . . bestaͤtigten Kreistagsbeschlusses vom
3. April 1862. we Aufnahme einer Schuld von 44,500 Thalern bekennt
sich die ständische Kommission für den Chausseebau im Crossener Kreise Na-
mens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Glau=
bigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld vo Thalern Preußisch
Kurant, nach dem zur Zeit gesetzlich bestehenden Münzfuße, welche für den
Kreis kontrahirt worden und mir vier und einem halben Prozent jährlich zu
verzinsen ist.
Johrgeng 1882. (Nr. 5576.) "*37 Die